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oder auf mechanischem Wege vorgenommen, die Beitrags= und die Doppelmarken
aufgeklebt und die aufgeklebten Marken entwerthet oder vernichtet werden.
. Im § 23 erhalten die Absätze W und VI folgende geänderte Fassung:
V. An Sonn= und Feiertagen sind die Dienststunden der Postanstalten für
den Verkehr mit dem Publikum auf die Stunden von 8 bis 9 Uhr und 11 bis
12 Uhr Vormittags und von 5 bis 7 Uhr Nachmittags beschränkt.
VI. In besonderen Fällen kann die Beschränkung der Dienststunden an Sonn-
und Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufgehoben werden.
. Im § 67, Absatz 1, wird der Text unter Buchstabe a, wie folgt, abgeändert:
a) Sendungen mit leicht zerbrechlichen Gegenständen, Flüssigkeiten oder son-
stigem Inhalte, welcher anderen Postgütern schädlich werden könnte, ferner Zünd-
hütchen, Zündspiegel und Metallpatronen, welche zur Verwendung für Hand-
schußwaffen bestimmt sind, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel.
In demselben § 67 ist im ersten Satze des Absatzes III der Zwischensatz „welche
unter Nachnahme (8§ 87) versendet werden“ zu streichen.
. Im § 70 erhält der Absatz VI folgende geänderte Fassung:
Zur Verwendung für Handschußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze
der Pulverladung dienenden Blechmantel (§ 67, Abs. la) müssen in Kisten oder
Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Begleit-
adresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sein. Die Patronen müssen
für Centralfener bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ab-
lösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht
eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
7. Im § 90 ist zwischen Absatz V und VI nachstehender neue Absatz einzuschalten:
Va. Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch sofort das von dem
Absender verlangte Verfahren (§ 67, Absatz III) ein, wenn der Empfänger die
Sendung nicht binnen 24 Stunden nach geschehener Benachrichtigung in Empfang
genommen hat.
8. Im § 94 erhält der Absatz II folgenden Zusatz:
Bei postlagernden Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch diese Behandlung
sofort ein, wenn die Sendung nicht spätesteus 2 Tage (d. i. 2 mal 24 Stunden)
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt worden ist.