Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark und nicht 
mehr als 1600 Mark; sind mehrere derartige Berechtigte vorhanden, so wird 
die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Die Renten dürfen zusammen 60 Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. 
Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Aszendenten nur insoweit einen Anspruch, als 
durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Hoöchstbetrag der Rente nicht erreicht 
wird. Soweit die Renten der Wittwe und Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, 
werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Beim Ausscheiden eines Berechtigten erhöhr sich die NRente der verbleibenden Be- 
rechtigten von dem nächstfolgenden Monate an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen 
Genusse der ihnen nach vorstehenden Bestimmungen gebührenden Beträge befinden. 
Steht nach anderweiter landesrechtlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein höherer Be- 
trag zu, so erhalten sie diesen. Auf die den Hinterbliebenen nach Vorstehendem zu ge- 
währenden Renten haben die Bestimmungen unter Artikel XXIV §§ 22 und 23 lit. d der 
Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 nur in dem Falle, wenn die Berechtigten das 
deutsche Indigenat verlieren, und bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben sinngemäße 
Anwendung zu finden. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle 
geschlossen worden ist. 
83. 
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Taglohn gewöhnlicher 
Tagearbeiter (§ 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
15. Juni 1883), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen. 
84. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Dieusteinkommens, der Bezug 
der Wittwen= und Waisenrente sowie der Rente der Aszendenten mit dem auf den Todes- 
tag des Verunglückten folgenden Tage. 
Das Recht auf den Bezug der vorbezeichneten Renten erlischt jedenfalls: 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheirathet 
oder stirbt; 
2. für jedes Kind außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem es das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet. 
Die gemäß dieser Verordnung zu gewährenden Pensionen und Renten werden monatlich 
im Voraus bezahlt. 
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