Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

7) Fumian Xaver, sämmnitlich k. Advokaten in Augsburg, 
8) Wirth Karl Dr., Justizrath, k. Advokat in Kempten, 
9) Kranzfelder Alfred, k. Advokat in Memmingen, 
10) Weigl Max in Neuburg und 
11) Burger Hugo in Eichstätt. 
München, den 21. März 1891. 
Krhr. v. Leourod. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Reißenbach. 
Nr. 143711. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
R. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Neußern. 
Die Anlage D zu § 48 des Eisenbahnbetriebsreglements wird in nachstehender Weise 
ergänzt und abgeändert: 
I. In der Bestimmung- unter 1 Absatz 6 Ziffer 2 zweiter Absatz ist hinter dem ersten 
Satze folgende Vorschrift eizuschalten: 
„Zu den Patronenhülsen darf kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffi- 
nirtes Papier verwendet werden." 
II. Im ersten Absatze der Bestimmung unter XXXI sind einzusügen: 
a) hinter den Worten „ferner Seilerwaaren“ die Worte: 
„Treibriemen aus Baumwolle und Hauf“; 
b) hinter den Worten „wenn sie gefetlet“ die Worte: 
Loder gefirnißt". 
Der zweite Absatz dieser Bestimmung erhält folgende Fassung: 
„Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt be- 
handelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht". 
III. Am Schlusse der Bestimmung unter XXXII Ziffer 3 sind folgende Sätze hinzu- 
zufügen: 
„Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, 
Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur 
in offenen Wagen zu erfolgen.“
	        
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