Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Die Ziffer 4 derselben Bestimmung erhält folgende Fassung: 
„Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von 
beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut= und 
Fleischfasern behaftete Knochen werden auch bei der Aufgabe in Wagen- 
ladungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nur in der zu 3 vor- 
geschriebenen Verpackung angenommen. 
In den Monaten November, Dezember, Jannar und Februar werden der- 
gleichen Sendungen auch ohne diese Verpackung unter der Bedingung zur Be- 
förderung zugelassen, daß dieselben mit großen, doppelten, getheerten Decken 
vollständig eingedeckt sind. Die Decken hat der Versender zu stellen und vor 
jedem Transporte frisch zu theeren.“ 
IV. Die Bestimmung unter XXXIV ist wie folgt zu fassen: 
„Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter 
Deckenverschluß befördert.“ 
V. Die Bestimmungen unter XXXVIII 1, XXXVIII a und XXXVIII b sind zu streichen. 
VI. Die Bestimmung unter XXXVIII2, betreffend die Beförderung von „gasförmiger 
Kohlensäure und Grubengas“, erhält die Ziffer „XXXVIII“. 
VII. Hinter Ziffer XXXVIII ist folgende neue Bestimmung nachzutragen: 
„XXXVIII a. Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, 
wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) — unterliegen nach- 
stehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, Chlorkohlenoryd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern zur 
Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlen säure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei 
Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes 
Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 
näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Un- 
dichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten 
Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des 
Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung 
in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der 
letzten Druckprobe angibt; 
c) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest auf- 
geschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 
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