Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Bei den kupfernen Versandtgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen verwendet werden. 
Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das 
Rollen derselben verhindert. « 
Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit 
Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen 
werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des 
Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht. 
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste 
zulässige Füllung betragen: 
Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten. 
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kx Flüssigkeit für je 10/86 Lier 
Fassungsraum des Behälters. 
c) Für Chlor: 100 Atmosphären und 1 kg Flüssigkeit für je 0,, Liter 
Fassungsraum. 
d) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 
1 kg Flüssigkeit für je O,# Liter Fassungsraum. 
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden 
und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme aus- 
zusetzen. 
. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete 
Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu 
verwenden. 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. April ds. Is. mit der Maßgabe in Kraft, daß 
noch bis zum 1. Oktober ds. Is. zur Beförderung der verflüssigten Gase auch solche Be- 
hälter verwendet werden dürfen, welche auf Grund der seitherigen Bestimmungen hergestellt 
und amtlich geprüft sind. 
München, den 23. März 1891. 
e 
Arhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Der k. Ministerialrath v. Bever.
	        
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