Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
M IL. 
München, den 31. März 1891. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. März 1891, dae Feilhalten und den Verkauf des Koch'schen Heilmittels gegen die 
Tuberkulose betreffend. — Bekanntmachung vom 23. März 1891, das Fideicommiß des Guts- und Fabrik- 
besitzers Lothar Freiherrn von Faber in Stein beireffend. — Ordens Verleihungen. Erhebung in den Adelsstand. 
Nr. 4943. 
Bekanntmachung, das Feilhalten und den Verkauf des Koch'schen Heilmittels gegen die 
Tuberkulose betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Bezüglich des Feilhaltens und des Verkaufs des Koch'schen Heilmittels gegen die 
Tuberkulose wird zur Darnachachtung bekannt gegeben: 
1. Nach den Veröffentlichungen des Geheimen Medizinalrathes, Professors Dr. Koch 
in Berlin, über die Herstellung des von ihm erfundenen Mittels gegen die Tuberkulose und 
über die Form seiner Zubereitung haben auf dieses Mittel die Bestimmungen der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 27. Jannar 1890, „den Verkehr mit Arzneimitleln betr.“, — Reichs- 
gesetzblatt 1890 S. 9 — Anwendung zu finden. 
Dasselbe darf deßhalb fortan — abgesehen vom Großhandel — nur in Apotheken 
abgegeben werden. 
Das unter Leitung des Erfinders hergestellte Mittel ist zur Zeit nur von dem beauf- 
tragten Vertreter desselben, Dr. Libbertz in Berlin, seitens der Apotheken zu beziehen und 
wird auf Verlangen der letzteren in Originalfläschhhen mit 1 und 5 ccm Inhalt abgegeben. 
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