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Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit Schweineblase tektirt und mit
einer Plombe versehen, welche das Zeichen L trägt. Ferner führen dieselben auf der Einen
Seite die Signatur Tuberculinum Kochü in weißem Drucke auf schwarzem Schilde, auf
der anderen Seite befindet sich auf weißem Schilde der Namenszug des Dr. Libbertz und
ein Vermerk, welcher angibt, an welchem Tage das Mittel fertig gestellt worden ist.
Jedem Fläschchen ist eine gedruckte Gebrauchsanweisung beigefügt.
2. Was die Aufbewahrung und die Abgabe der Koch'schen Flüssigkeit in den Apotheken
betrifft, so wird auf Grund des § 1 Abs. 2 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom
25. April 1877, „den Verkehr mit Giften betr.“, das Tuberculinum Kochü als unter
diese Verordnung fallend erklärt und haben deßhalb bezüglich der Aufbewahrung, Feilhaltung
und Abgabe dieses Mittels alle darauf einschlägigen Vorschriften der bezeichneten Allerhöchsten
Verordnung in Geltung zu kommen.
3. Von den Bestimmungen der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 8. Dezember
1890, „das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feilhaltung von
Arzneien betr.“, sind namentlich die §§ 14 und 24 zu beachten und ist hienach in jenen
Apotheken, welche das Tuberculinum Kochü zu halten gedenken, darauf zu sehen, daß
über Bezug und Vorrath dieses Präparates jederzeit genauer Nachweis geliefert werden kann
und daß eine rechtzeitige Erneuerung desselben erfolgt.
Wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben vermerkten Tage der
Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist, so darf es nicht mehr verkauft oder sonst
abgegeben werden. Derartige Fläschchen werden von Dr. Libbertz gegen andere mit frisch
hergestelltem Inhalte unentgeltlich umgetauscht werden.
4. Mit Bezug auf Abs. 3 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 16. Dezember 1890,
„die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend“, wird der Taxpreis des Tu-
berculinum Kochü hiemit (ausschließlich der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit
1 cem Inhalt auf 6 J4X, für das mit 5 ccm Juhalt auf 25 —X festgesetzt.
München, den 28. März 1891.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General--Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.