Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit Schweineblase tektirt und mit 
einer Plombe versehen, welche das Zeichen L trägt. Ferner führen dieselben auf der Einen 
Seite die Signatur Tuberculinum Kochü in weißem Drucke auf schwarzem Schilde, auf 
der anderen Seite befindet sich auf weißem Schilde der Namenszug des Dr. Libbertz und 
ein Vermerk, welcher angibt, an welchem Tage das Mittel fertig gestellt worden ist. 
Jedem Fläschchen ist eine gedruckte Gebrauchsanweisung beigefügt. 
2. Was die Aufbewahrung und die Abgabe der Koch'schen Flüssigkeit in den Apotheken 
betrifft, so wird auf Grund des § 1 Abs. 2 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 
25. April 1877, „den Verkehr mit Giften betr.“, das Tuberculinum Kochü als unter 
diese Verordnung fallend erklärt und haben deßhalb bezüglich der Aufbewahrung, Feilhaltung 
und Abgabe dieses Mittels alle darauf einschlägigen Vorschriften der bezeichneten Allerhöchsten 
Verordnung in Geltung zu kommen. 
3. Von den Bestimmungen der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 8. Dezember 
1890, „das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feilhaltung von 
Arzneien betr.“, sind namentlich die §§ 14 und 24 zu beachten und ist hienach in jenen 
Apotheken, welche das Tuberculinum Kochü zu halten gedenken, darauf zu sehen, daß 
über Bezug und Vorrath dieses Präparates jederzeit genauer Nachweis geliefert werden kann 
und daß eine rechtzeitige Erneuerung desselben erfolgt. 
Wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben vermerkten Tage der 
Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist, so darf es nicht mehr verkauft oder sonst 
abgegeben werden. Derartige Fläschchen werden von Dr. Libbertz gegen andere mit frisch 
hergestelltem Inhalte unentgeltlich umgetauscht werden. 
4. Mit Bezug auf Abs. 3 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 16. Dezember 1890, 
„die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend“, wird der Taxpreis des Tu- 
berculinum Kochü hiemit (ausschließlich der Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 
1 cem Inhalt auf 6 J4X, für das mit 5 ccm Juhalt auf 25 —X festgesetzt. 
München, den 28. März 1891. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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