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Expeditoren auf Dienstvertrag ohne bürgerlichen Nebenerwerb zum Pensionsverein erlasse,“
ist mit Unserer Genehmigung die beabsichtigte Folge gegeben worden.
814.
Der Gesammtbeschluß,
„es solle die von der k. Staatsregierung projektirte Neuregelung der Bezugsver-
hältnisse der Postboten, deren Grundzüge in den Erläuterungen zum Etat niedergelegt
sind, nicht erst in der XX. Finanzperiode, sondern schon vom 1. Jannar 1888 ab in
Wirksamkeit treten und dabei der Besitzstand der einzelnen Postboten nach dem Stande
von 1866 gewahrt werden,"
hat Unsere Genehmigung gefunden und ist in Vollzug gesetzt worden.
II. Sum Finanzgesetz und Budget der XX. Finanzperiode.
8 15.
Von dem Gesanimtbeschlusse beider Kammern,
„es sei das Einverständniß damit zu erklären, daß bei weiterer Verkehrssteigerung
die k. Staatsregierung das Recht haben solle, eine Vermehrung des statusmäßigen
Personals nach Maßgabe des Bedürfnisses, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung
des Landtages, eintreten zu lassen“,
ist wie aus den Erläuterungen zu dem Etat der Einnahmen und Ausgaben der Staatseisenbahn-
verwaltung für ein Jahr der XXI. Finanzperiode zu entnehmen ist, im Laufe der XX. Finanz-
periode Gebrauch gemacht worden.
816.
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern,
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu stellen, daß bei der Aufbesserung
der Seelsorgegeistlichen mit eigener Haushaltung, aber ohne eigene Gemeinden auch die
Kaplaneibenefiziumsvikare einzubeziehen seien“
ist seitens des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten entsprechende
Folge gegeben worden.
III. Sum Finanzgesetz und Budget der XXI Finanzperiode.
817.
Von dem Beschlusse zu Kap. 1 92 der Ausgaben des Etats der Staatseisenbahn-Verwaltung
für ein Jahr der XXlI. Finanzperiode,
„die in Folge der ertheilten Ermächtigung von der k. Staatsregierung in der
XX. Finanzperiode vorgenommene Vermehrung von 713 Stellen sei zu genehmigen,"
haben Wir Kenntniß genommen.