Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beginn der XXI. Finanzperiode deu Rest ihrer Brückenbauschuld mit der Hälfte des 
Ertrages des Lokalmalzaufschlages zu tilgen,“ 
ertheilen Wir andurch Unsere Genehmigung und weisen die k. Staatsministerien des Innern und 
der Finanzen an, das zum Vollzuge Erforderliche zu verfügen. 
B. 
Besondere Wünsche und Alnträge. 
§ 21. 
Revision der allgemeinen Bauordnung vom 19. September 1881 und Erlaß einer Bauordnuns. 
für die DOfalz. 
Der Bitte beider Kammern, anordnen zu wollen, 
„1) daß die allgemeine Bauordunung für die Landestheile rechts des Rheins vom 
19. September 1881 baldigst einer Revision unterstellt und dabei insbesondere die Härten 
in den 88 6, 7, 8, 11, 16, 17, 33, 35, 44, 56, 62, 65 und 74 beseitigt werden; 
2) daß die projektirte Bauordnung der Pfalz noch Zusätze im Sinne der §§ 37, 
55 und 57 der rechtsrheinischen Bauordnung erhalte, aber auch an den in der letzteren 
einzuführenden Erleichterungen gleichmäßig Theil nehme," 
ist durch Erlaß der revidirten Bauordnung vom 31. Juli 1890 beziehungsweise der Bauordnung 
für die Pfalz vom 30. August 1890 in Nr. 31 und 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
6. August und 3. September 1890 entsprochen worden. 
8 22. 
Militär-Strafprozeßordnuns. 
Auf die von den beiden Kammern an Uns gerichtete Bitte, 
„die bayerischen Bevollmächtiglen im Bundesrathe anweisen zu wollen, bei Berathung 
einer dentschen Militär-Strafprozeßordnung nur einem Entwurfe zuzustimmen, in welchem 
die in der bisherigen bayerischen Militär-Gerichtsverfassung und Militär-Strafprozeß 
ordnung enthaltenen, durch die Erfahrung erprobten Grundsätze, insbesondere die Selbst- 
ständigkeit der Gerichte, sowie die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptverfahrens 
wirksam gewahrt sind," 
erwidern Wir, daß Wir bei Berathung einer Militär-Strafprozeßordnung die bayerischen Bevoll- 
mächtigten zum Bundesrathe werden anweisen lassen, die in der bisherigen bayerischen Militär-Gerichts- 
versassung und Militär-Strasprozeßordnung enthaltenen Grundsätze, insbesondere jeue über die Gerichts- 
organisation und die Mündlichkeit und Oeffeutlichkeit des Hauptverfahrens, insoweit sich diese 
Grundsätze durch die Erfahrung erprobt haben, auch fernerhin zu vertreten. 
8 23. 
Derhältnisse der Kirchenemeinden diesseils des Rheins. 
Anläßlich der an Uns von beiden Kammern des Landtages gebrachten Bittc, 
„dem nächsten Landtage den durch § 18 des Allerhöchsten Landtagsabschiedes vom 
18. Febrnar 1871 in Aussicht gestellten Gesetzentwurf vorlegen zu lassen“,
	        
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