Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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zehn Tagen der Milzbrand festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß 
die Ansteckung der Thiere erst nach deren Einführung stattgefunden hat, 
4) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh, 
5) im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 
§8 31 und 32 des erwähnten Reichsgesetzes oder wenn zur Verwendung oder Verwerthung 
des Fleisches der Thiere mit dem Aushauen desselben, bevor die vorschriftsmäßige Fleischbeschau 
stattgefunden hat, begonnen worden ist. 
Die Ziff. 3 findet auf Rinder und Pferde keine Anwendung, welche zeitweise auf Weiden 
oder im landwirthschaftlichen Betriebe im benachbarten Grenzgebiete sich befanden und an den 
im Landesgebiete gelegenen Betriebssitz des Besitzers der Thiere zurückverbracht werden. 
Art. 5. 
Soweit nicht feststeht, daß in Gemäßheit des Art. 4 eine Entschädigung überhaupt 
nicht gewährt wird, haben in Bezug auf die Feststellung der Seuche, die Abschätzung der 
Thiere, die Verhandlung und Entscheidung über die Entschädigungen sowie die Kosten des 
Verfahrens die Bestimmungen in den Art. 4 bis 9 (einschließlich) des Eingangs genannten 
bayerischen Ausführungsgesetzes vom 21. März 1881 gleichmäßige Anwendung zu finden. 
Im Falle des Art. 6 Abs. 3 dieses letzteren Gesetzes hat jedoch bei Feststellung des 
Milzbrandes eine Untersuchung darüber, ob das Thier mit einer anderen ihrer Art oder dem 
Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen Krankheit behaftet war, nicht zu erfolgen. 
Art. 6. 
Die k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, den Besitzern 
jener Rinder und Pferde, welche zu einem in Bayern gelegenen landwirthschaftlichen Betriebe 
gehören, sich zeitweise auf Weiden oder im landwirthschaftlichen Betriebe im beuachbarten 
Grenzgebiete befinden und welche dortselbst nachweislich in Folge von Milzbrand gefallen sind 
oder getödtet wurden, auf Ansuchen eine theilweise Vergütung des hiedurch entstandenen 
Schadens aus der Staatskasse zu gewähren. 
Art. 7. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
4rhr. v. Trailsheim. I)v. Erhr. v. Niedel. Frhr. v. Feiliczsch. Frhr. v. Leonrod. v Safferling. dr. v. Aller. 
Auf Allerkhöchsten Besehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
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