Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs- und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 144 050 -„X jährlich 
zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Nentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturreutenschuld sind aus dem Malzausfschlage jährlich 
5 640 —X zu verwenden. 
86. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donan 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XXI. Finanzperiode auf 50 000 XA per Jahr 
sestgesetzt. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
87. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage & aufgeführten, voranschlägig auf 306 292 271 J festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
88. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXI. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundstener acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl; 
b) an Haussteuer und zwar an Arcalstener wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfeunig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
c) die Gewerbstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
d)) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig Dro Mark; 
e) die Kapitalrentenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von sechs Pfennig Pro Mark bei Abtheilung 1 und II, und von elf Psennig 
Hpro Mark bei Abtheilung lll.
	        
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