b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs- und Erhebungskosten ein Zuschuß
von 144 050 -„X jährlich
zu leisten.
IV.
Für die Kulturrentenschuld.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver-
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur-
Nentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturreutenschuld sind aus dem Malzausfschlage jährlich
5 640 —X zu verwenden.
86.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donan
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz
zu bestimmende Summe wird für die XXI. Finanzperiode auf 50 000 XA per Jahr
sestgesetzt.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
87.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage & aufgeführten, voranschlägig auf 306 292 271 J festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
88.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXI. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundstener acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arcalstener wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfeunig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
d)) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig Dro Mark;
e) die Kapitalrentenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig Pro Mark bei Abtheilung 1 und II, und von elf Psennig
Hpro Mark bei Abtheilung lll.