Bestimmungen
über
Kapitulationen im Gendarinerie-Eorps.
1.
Diejenigen Gendarmen, welche nach Ablauf des Dienstprovisoriums im Corps zu ver—
bleiben gedenken, sowie die aus dem Corps freiwillig Ausgetretenen, welche in dasselbe wieder
ausfgenommen werden wollen, müssen mit der betreffenden Kompagnic einen Vertrag (Kapitu-
lation) abschließen, durch welchen sie sich zum Verbleiben im Gendarmeriedienste auf eine
bestimmte Zeit, in der Regel mindestens auf ein Jahr, verpflichten.
Beabsichtigt der Kapitulant nach Ablauf der Kapitulationszeit im Corps fortzudienen,
so ist mit demselben ein neuer Vertrag abzuschließen.
2.
Als Kapitulanten sind nur entsprechend qualisicirte Mannschaften anzunehmen.
Bei Wiedereintretenden kann der Vertrag unter dem Vorbehalte abgeschlossen werden,
daß während eines bestimmten Zeitraumes, welcher jedoch drei Monate nicht überschreiten
darf, die Kapitulation jederzeit vom Corpokommando aufgehoben werden kann. Ein solcher
Vorbehalt ist unter der Kapitulationsverhandlung (Ziff. 8 unten) ausdrücklich zu vermerken.
3.
Die Kapitulation erlischt vor Ablauf der Kapitulationszeit, wenn der Austritt ans
dem Corps auf Grund der Bestimmungen in § 17 Abs. I Ziff. 2—4 der Verordnung vom
24. Juli 1868 zu erfolgen hat.
· —«k.
Die Kapitulation kann auf Ansuchen des Kapitulanten vor Ablauf der Rapitulations—
zeit durch das Corpskommando aufgehoben werden, wenn besondere Verhältnisse des Kapitu-
lanten dessen Entlassung dringend wünschenswerth machen.
Gesuche solcher Art sind biunen 4 Wochen zu bescheiden.
5.
Die im Falle einer Mobilmachung des Heeres zur Feldgendarmerie abgestellten Rapitu-
lanten können, auch wenn die Kapitulationszeit während ihrer Dienstleistung in der Feld-
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