ctund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
W 3½0.
München, den 18. Juni 1892.
Inhalt:
Königlich Allerhöchsie Verordnung vom 12. Jmi 1892, die Geschäftscinrichtung der Gerichtsschreibereien
beireffend. — Möniglich Allerhöchste B gerordnung vom 10. Juni 1892, die Cutschädigung für Viehver
luste in Folge von Milzbrand betressend Bekanntmachung vom 15. Jmi 1892, die Cutschädigung für
Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend. — Ackannutmachung vom 13. Juni 1892, den Vollzug der
Unfallversicherungsgesetze und des Gesetvers über die land und forsewirthschaftliche Unfall und Krankenver-
sicherung beireffend. — Bekanutmachung vom 17. Ju 1892, den Vollzug des Juvaliditäts= und Alters-
versicherungsgesetzes betreffend. — Königlich üllenhöchste Geuchmigung zur r Anuahme fremder Delorationeu.
Nr. 10577.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Geschäftseinrichtung der Gerichtsschreibereien
betreffend.
Im Namen Feiner Majestät des Königs.
Luithold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Layern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Geschäftseinrichtung der Gerichtsschreibereien
zu verordnen, was folgt:
Bei denjenigen Gerichten, bei welchen die anfallenden Schreibgebühren für die Staats-
kasse eingezogen werden, erfolgt die Aufnahme und Entlassung der Gerichtsschreibergehilfen
und die Bestimmung ihrer Funktionsbezüge nach Maßgabe der für die Gerichtsschreibereien
zugewiesenen Mittel durch den Gerichtsvorstand. Derselbe hat auch nach Anhörung des
Obersekretärs oder geschäftsleitenden Sekretärs die Art der Verwendung der Gehilfen in
den einzelnen Zweigen des Gerichtsschreibereidienstes zu verfügen.
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