Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Post  und  Telegraphie.  8  75.  359

die  regelmäßige  und  sichere  Unterhaltung  des  Nachrichtenverkehrs
eine  strenge  Zentralisation  erfordert,  und  diese  am  besten  durch  den
Staat  verwirklicht  wird,  so  hat,  das  praktische  Bedürfnis  dahin  geführt,
  Post  und  Telegraphen  zu  staatlichen  Einrichtungen  zu  machen  3,

 

°s  Rechtsentwiceklung:  Im  Laufe  des  Mittelalters  entstanden
die  sich  die  Vermittelung  des  Nachrichtenverkelrs  im  Publikum  zur  Aufache
stellten.  Diese  hängen  mit  den  römischen  Cursus  publici  nicht  zusammen.  Wo
letztere  sich  in  den  germanischen  Staaten  erhalten  hatten,  waren  sie  allmählich
in  Verfall  gekommen  und  schließlich  völlig  verschwunden.  Die  Anstalten  für
den  Nachrichtenverkehr  finden  ihren  Ursprung  vielmehr  in  dem  mittelalterlichen
Botenwesen  Die  Landesherren  sowie  die  zahlreichen  weltlichen  und  geistlichen
  Korporationen,  Klöster,  Städte,  Zünfte  und  Universitäten  unterhielten
Boten,  die  dazu  bestimmt  waren,  Briefe  und  Nachrichten  an  andere  Orte  zu
überbringen.  Ausgezeichnete  Einrichtungen  dieser  Art  hatte  der  deutsche  Orden

eschaffen.  Ursprünglich  nur  für  Zwecke  der  betreffenden  Personen  oder

orporationen  bestellt,  übernahmen  die  Boten  allmählich  auch  die  Besorgung
von  Briefschaften  für  das  Publikum.  Dies  war  namentlich  bei  den  Universitäts.
boten  der  Fall.  Außerdem  wurden  seitens  der  Städte  vielfach  sog,  Metzgerosten

  eingerichtet;  die  Metzger,  die  mit  Fuhrwerk  versehen  und  durch  ihr
Gewerbe  zu  einem  häufigeren  Besuche  der  Umgegend  veranlaßt  waren,  übernahmen
  kraft  einer  Vereinbarung  mit  dem  städtischen  Rate  die  Unterhaltung
des  Briefverkehres  zwischen  Stadt  und  Umgebung  im  Interesse  der  städtischen
Verwaltung  und  des  Publikums.  Hieraus  entwickelten  sich  allmählich  eigene
städtische  Botenanstalten.  Gegen  Ende  des  Mittelalters  erfuhren  die  landesherrlichen
  Boteneinrichtungen  eine  wesentliche  Reorganisation.  Nach  dem
Muster  Ludwigs  XI.,  der  im  Jahre  1464  die  königliche  Post  in  Frankreich  beründet

  hatte,  richteten  auch  die  deutschen  Landesherren  regelmäßige  Botenurse

  ein,  namentlich  um  die  Verbindung  zwischen  entfernter  liegenden  Landesteilen
  zu  unterhalten,  Derartige  Einrichtungen  wurden  in  den  Besitzungen  des
kurbrandenburgischen,  kursächsischen,  braunschweig-lüneburgischen  und  habsburg-österreichischen
  Hauses  begründet.  Indem  diese  Boten,  die  ihre  Geschäfte
zu  Fuß,  reitend  oder  fahrend  besorgten,  auch  die  Beförderung  von  Privatersonen

  und  Privatkorrespondenz  zu  einem  regelmäßigen  Gegenstande  ihrer
Mai  keit  machten,  ging  aus  dem  mittelalterlichen  Botenwesen  die  moderne
Einrichtung  der  Post  Bervor.

Seit  1500  hatte  Franz  von  Taxis  Postkurse  in  den  niederländischburgundischen
  Besitzungen  des  habsburgischen  Hauses  eingerichtet.  Im  Jahre
1516  wurden  diese  Posten  wesentlich  verstärkt  und  verbessert,  eine  regelmäßige
Verbindung  der  Niederlande  mit  den  habsburgischen  Erblanden,  mit  Frankreich
und  Italien  eingerichtet.  Die  Posten  standen  seit  dieser  Zeit  auch  dem  Publikum
zur  Benutzung  offen.  Die  Familie  Taxis  trat  aber  dadurch  in  nähere  Beziehungen
zum  Kaiserhause  und  die  verschiedenen  Glieder  derselben  wurden  mit  der  Einrichtung
  der  Posten  in  den  verschiedenen  Teilen  der  österreichisch  -  spanischen
Monarchie  betraut.  Im  Jahre  1534  hatte  Karl  V.  den  Leonhard  von  Taxis  zu
seinem  Postmeister  ernannt  und  sein  Amt  war  ihm  von  Ferdinand  I.  im  Jahre
1564  ausdrücklich  bestätigt  worden.  Obgleich  diese  Ernennung  sich  augenscheinlich
  zunächst  nur  auf  die  Niederlande  beziehen  sollte,  wußte  es  Leonhard
von  Taxis  doch  durchzusetzen,  daß  er  durch  ein  Patent  Rudolphs  U.  im  Jahre
1595  als  Genoralpostmeister  im  Reiche  anerkannt  wurde.  Ein  kaiserliches
Mandat  vom  6.  November  I597  bezeichnete  das  Postwesen  als  kaiserliches
  Regal.  Dieses  Regal  wurde  durch  einen  Lehnbrief  vom  27.  Juli  1615
dem  Freiherrn  Lamoral  von  Taxis  und  dessen  männlicher  Deszendenz
Ichnsweise  übertragen  und  durch  einen  Erlaß  vom  27.  Oktober  1621  die  Belehnung
  auch  auf  die  weibliche  Linie  ausgedehnt.  Im  Jahre  1686  wurde  die
Familie  Thurn  und  Taxis  in  den  Fürstenstand  erhoben,  im  Jahre  1744  das
Postlehn  für  ein  Reichsthronlehn  erklärt.

Auf  Grund  der  von  den  Kaisern  behaupteten  Regalität  des  Postwesens
nahm  das  Haus  Taxis  für  sich  das  ausschließliche  Recht  der  Errichtung
von  Posten  im  Reichsgebiete  in  Anspruch  und  forderte  die  Unterdrückung  der
Metzger-  und  der  landesherrlichen  Posten.  Gegenüber  ersteren  war  es,  da  816