$ 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 397
Reichstage stand ein Recht der Zustimmung nur insoweit zu, als das
Reich einen Anteil der Kosten übernahm, welche durch den Zollanschluß
veranlaßt wurden.
Die Modalitäten des Eintritts Hamburgs in das Zollgebiet wurden
festgestellt durch den zwischen dem Reichskanzler und dem hamburgischen
Senat abgeschlossenen Vertrag vom 25. Mai 1881 und das infolge
desselben ergangene Reichsgesetz vom 16. Februar 1882 '), betreffend
die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt
Hamburg an das deutsche Zollgebiet*). AufGrund der mit der Reichsregierung
geführten Verhandlungen hat der hamburgische Senat den
Anschluß seines Staatsgebietes mit Ausnahme eines eigentlichen Freihafens
an das Zollgebiet beantragt und der Bundesrat hat diesen
Antrag genehmigt. Nunmehr ist die Begrenzung des Freihafens und
»des diesem Zweck entsprechenden Bezirkes« für Hamburg durch
Staatsvertrag und durch ein denselben bestätigendes Reichsgesetz
definitiv festgestellt worden, so daß der Bundesrat einseitig keine
Veränderung daran vornehmen kann, und es ist ferner sowohl im
Art. 1 des Vertrages als im S 1 des Reichsgesetzes anerkannt worden,
daß auf dieses Freihafengebiet Art. 34 der Reichsverfassung fortdauernd
Anwendung finde, so daß die Freihafeneigenschaft jenes
Bezirkes ohne Hamburgs Zustimmung weder aufgehoben noch eingeschränkt
werden kann?). Der Anschluß der Stadt und des Gebietes
von Hamburg ist auf Grund eines Bundesratsbeschlusses am 15. Oktober
18838 erfolgt; außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze
verblieben sind das Freihafengebiet zu Hamburg und die Hafenanlagen
zu Cuxhaven‘).
Mit demselben Zeitpunkte ist das bisher außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze befindlich gewesene bremisclhre Gebiet
mit Ausnahme der Hafenanlagen in Bremerhaven und der angrenzenden
Petroleumlagerplätze dem Zollgebiet angeschlossen und im Nordwesten
der Stadt Bremen am rechten Weserufer ein Freibezirk einge-1)
Reichsgesetzbl. 1882, S. 39.
2) Vgl. den Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages von 1881/82,
Nr. 4 Verhandlungen darüber: Stenogr. Ber. ebendaselbst S. 101 ff., 777—841, 867.
Vgl. fener Tucha.a. O.S.205 ff. und Hirths Annalen 1881, S. 489 ff. Der Zuschuß
des Reiches zu den Kosten des Zollanschlusses ist auf 40 Millionen Mark bemessen
worden.
3) Aus der „fortdauernden Anwendung desArt.34 der Reichsverfassung“
folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf
Aufhebung des Freihafens einmal stellen sollte, der Bundesrat allein darüber zu
entscheiden haben würde, ohne daß es eines Gesetzes bedürfte. Die Bemerkung von
Windthorst, Stenogr. Ber. vom 20. Januar 1882, S. 790, „daß $ 1 des Gesetzes
nicht ein bloßer einfacher Gesetzesparagraph, sondern ein Verfassungsparagraph
sei, so daß eine Abänderung desselben nur möglich sein würde, wenn nicht
14 Mitglieder des Bundesrates widersprechen“, beruht auf einer mißverständlichen
Auffassung des Art. 34 der Reichsverfassung.
4) Zentralbl. des Deutschen Reiches 1888, S. 913.