Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$  118.  II.  Die  Einheit  des  Zollgebietes.  397

Reichstage  stand  ein  Recht  der  Zustimmung  nur  insoweit  zu,  als  das
Reich  einen  Anteil  der  Kosten  übernahm,  welche  durch  den  Zollanschluß
  veranlaßt  wurden.

Die  Modalitäten  des  Eintritts  Hamburgs  in  das  Zollgebiet  wurden
festgestellt  durch  den  zwischen  dem  Reichskanzler  und  dem  hamburgischen
  Senat  abgeschlossenen  Vertrag  vom  25.  Mai  1881  und  das  infolge
  desselben  ergangene  Reichsgesetz  vom  16.  Februar  1882  '),  betreffend
  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet*).  AufGrund  der  mit  der  Reichsregierung
  geführten  Verhandlungen  hat  der  hamburgische  Senat  den
Anschluß  seines  Staatsgebietes  mit  Ausnahme  eines  eigentlichen  Freihafens
  an  das  Zollgebiet  beantragt  und  der  Bundesrat  hat  diesen
Antrag  genehmigt.  Nunmehr  ist  die  Begrenzung  des  Freihafens  und
»des  diesem  Zweck  entsprechenden  Bezirkes«  für  Hamburg  durch
Staatsvertrag  und  durch  ein  denselben  bestätigendes  Reichsgesetz
definitiv  festgestellt  worden,  so  daß  der  Bundesrat  einseitig  keine
Veränderung  daran  vornehmen  kann,  und  es  ist  ferner  sowohl  im
Art.  1  des  Vertrages  als  im  S  1  des  Reichsgesetzes  anerkannt  worden,
daß  auf  dieses  Freihafengebiet  Art.  34  der  Reichsverfassung  fortdauernd
  Anwendung  finde,  so  daß  die  Freihafeneigenschaft  jenes
Bezirkes  ohne  Hamburgs  Zustimmung  weder  aufgehoben  noch  eingeschränkt
  werden  kann?).  Der  Anschluß  der  Stadt  und  des  Gebietes
von  Hamburg  ist  auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  am  15.  Oktober
  18838  erfolgt;  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
verblieben  sind  das  Freihafengebiet  zu  Hamburg  und  die  Hafenanlagen
zu  Cuxhaven‘).

Mit  demselben  Zeitpunkte  ist  das  bisher  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze  befindlich  gewesene  bremisclhre  Gebiet
mit  Ausnahme  der  Hafenanlagen  in  Bremerhaven  und  der  angrenzenden
  Petroleumlagerplätze  dem  Zollgebiet  angeschlossen  und  im  Nordwesten
  der  Stadt  Bremen  am  rechten  Weserufer  ein  Freibezirk  einge-1)

  Reichsgesetzbl.  1882,  S.  39.

2)  Vgl.  den  Entwurf  mit  Motiven  in  den  Drucksachen  des  Reichstages  von  1881/82,
Nr.  4  Verhandlungen  darüber:  Stenogr.  Ber.  ebendaselbst  S.  101  ff.,  777—841,  867.
Vgl.  fener  Tucha.a.  O.S.205  ff.  und  Hirths  Annalen  1881,  S.  489  ff.  Der  Zuschuß
  des  Reiches  zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  ist  auf  40  Millionen  Mark  bemessen
  worden.

3)  Aus  der  „fortdauernden  Anwendung  desArt.34  der  Reichsverfassung“
  folgt  übrigens,  daß  wenn  der  Senat  von  Hamburg  den  Antrag  auf
Aufhebung  des  Freihafens  einmal  stellen  sollte,  der  Bundesrat  allein  darüber  zu
entscheiden  haben  würde,  ohne  daß  es  eines  Gesetzes  bedürfte.  Die  Bemerkung  von
Windthorst,  Stenogr.  Ber.  vom  20.  Januar  1882,  S.  790,  „daß  $  1  des  Gesetzes
nicht  ein  bloßer  einfacher  Gesetzesparagraph,  sondern  ein  Verfassungsparagraph
  sei,  so  daß  eine  Abänderung  desselben  nur  möglich  sein  würde,  wenn  nicht
14  Mitglieder  des  Bundesrates  widersprechen“,  beruht  auf  einer  mißverständlichen
Auffassung  des  Art.  34  der  Reichsverfassung.

4)  Zentralbl.  des  Deutschen  Reiches  1888,  S.  913.