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Die Bestimmungen in den §8 6 und 13 der bezeichneten Verordnung vom 23. März
1881 haben zum Vollzuge des Art. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1892 gleichmäßig An-
wendung zu finden.
München, den 10. Juni 1892.
Luitpold,
Drinz von Bayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Niedel. Erhr. u. Frilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Nr. 9741.
Bekanntmachung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend.
+K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Mai 1892, die Entschädigung für Viehverluste
in Folge von Milzbrand betreffend, und der Königlich Allerhöchsten Verordnung hiezu vom
10. Juni 1892 werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Unter dem Milzbrande im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 1892 ist auch der
Nauschbrand und die sogenannte Wildseuche zu verstehen, wobei noch bemerkt wird, daß für
diese Krankheitsformen in manchen Gegenden noch verschiedene andere volksthümliche Be-
zeichunngen im Gebrauche sind.
2. Nach § 33 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen müssen die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder
der Seuche verdächtiger Thiere sofort unschädlich beseitigt werden und ist die Abhäutung
derselben verboten.
Bei Untersuchung von Thieren auf Milzbrand nach Maßgabe des Gesetzes vom
26. Mai 1892 ist deßhalb eine Zerlegung des Kadavers thunlichst zu vermeiden und das
Verfahren in Bezug auf die Feststellung der Seuche wie auf die Abschätzung der Thierc
möglichst zu beschleunigen, was um so leichter sein wird, als eine Untersuchung der an
Milzbrand zu Grunde gegangenen Thiere auf andere ihrer Art oder dem Grade nach un-
heilbare und unbedingt tödtliche Krankheiten sowie auch eine Nückschätzung etwaiger dem
Besitzer zur Verfügung bleibender Theile des Kadavers dabei nicht stattfindet.