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3. Sind in einer Stallung bereits ein oder mehrere Viehstücke au Milzbrand gefallen,
so ist es nicht ausgeschlossen, mit den ersten Abschätzungen solcher Thiere vorsorglich und
unter entsprechender Verzeichnung auch die Schätzung der übrigen noch gesund oder nur
verdächtig erscheinenden Thiere zu verbinden; soferne dann in kürzerem Zeitraume das eine
und das andere dieser vorgeschätzten Thiere an Milzbrand verloren gehen sollte, kann von
einer weiteren Schätzung abgesehen werden; doch empfiehlt es sich in solchem Falle, den
Berechtigten bei Anmeldung seines Entschädigungsanspruches mit seiner etwaigen Erinnerung
dagegen einzuvernehmen.
4. Für die Bezeichnung bürgerlicher Sachverständiger zu den Schätzungskommissionen
in den unmittelbaren Städten und in den Distriktsgemeinden sowie für die Auswahl unter
diesen Sachverständigen im Einzelfalle haben die Vorschriften in Ziff. 2 der zum Vollzuge
des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen
Ausführungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung der k. Staatsministerien des Innern und
der Finanzen vom 24. März 1881 — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 134 — im
Vollzuge des Art. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1892 gleichmäßig Anwendung zu finden.
Selbstverständlich können die zu den Schätzungen in Fällen von Rotz oder Lungenseuche
aufgestellten Sachverständigen auch für die Schätzungen in Milzbrandfällen gewählt und
bestimmt werden.
5. In Bezug auf die Vergütung für die bürgerlichen Mitglieder der Schätzungskom-
mission, die Gebührenausprüche des thierärztlichen Mitgliedes, die Wahrnehmung der Interessen
der Staatskasse sowie die Zahlungsanweisung der Entschädigungen und die Feststellung
der Kosten haben die Vorschriften in Ziff. 3, 4, 5, 6 und 7 der angeführten Bekannt-
machung vom 24. März 1881 auch für den Vollzug der Art. 1 bis 5 (einschließlich) des
Gesetzes vom 26. Mai 1892 entsprechend maßzugeben.
München, den 15. Juni 1892.
Dr. Frhr. v. Nirdel. Frhr. u. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Nr. 607.
Bekanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze und des Gesetzes über die land-
und forstwirthschaftliche Unfall= und Krankenversicherung betreffend.
+K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des
§ 52 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung
der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, wird bekannt gegeben,