Dringende
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ade
sendungen
Postkarten.
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oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder
ein Verlust entstanden ist.
I. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Motallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung
dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und
als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.
Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten
hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
Iv Die im § 11 U ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen
dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen,
Zündspiegel oder Patronen enthalten.
§ 13.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete
Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen
der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungs-
orte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden
Packetsendungen nicht zulässig.
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen
farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in
großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung
„dringend“
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein.
Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
im Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Ent-
schädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der
Sendungen sich ergebenden besonderen-Aufwendungen 2rc. ist außer dem tarifmäßigen Porto
und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück
bei der Einlieferung zu entrichten. «
814.
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie seine Wohnung
vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die