Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Dringende 
* 9 
ade 
sendungen 
Postkarten. 
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oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder 
ein Verlust entstanden ist. 
I. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und 
Motallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung 
dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und 
als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. 
Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß 
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des 
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten 
hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
Iv Die im § 11 U ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen 
dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, 
Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
§ 13. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete 
Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen 
der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungs- 
orte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden 
Packetsendungen nicht zulässig. 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen 
farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in 
großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. 
Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
im Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Ent- 
schädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der 
Sendungen sich ergebenden besonderen-Aufwendungen 2rc. ist außer dem tarifmäßigen Porto 
und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück 
bei der Einlieferung zu entrichten. « 
814. 
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung 
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie seine Wohnung 
vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die
	        
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