Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

W 32. 299 
zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Ge- 
richtsvollzieher, Notar r2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat 
der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XIX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen einge- 
schriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf 
Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht- 
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags wird 
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der 
besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XX Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz: 
1. Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf.; 
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr 
für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages; 
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung Porto für die Rücksendung des an- 
genommenen Wechsels nit .. 30 f. 
Das Porto unter 1 ist vom Austraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (La) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Portobetrag 
unter 2b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, 
so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an einen anderen 
Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen 
Gebührenansatz bewirkt. 
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1 Den Bicherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeit- Postaufträge 
schriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§ 15) sendungen. 
entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der 
für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu ent- 
richtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden 
Nechnung beigefügt werden. 
I1 Die Aufschrist der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücherpostsen- 
dung Nr. (Geschäftsnummer) nah . (Name der Postanstalt, in deren 
Bezirk der Empfänger wohnt)“. 
In einem mit gleichlautender Aufschrist versehenen Briefumschlage ist der Sendung ein 
ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein aus- 
gefülltes Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein Theil von 
der Sendung treunen kann. Auf dem Austragsformular muß der Ueberschrift „Postauftrag“
	        
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