Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zur Ausfertigung der Genehmigungs-Urkunden für feststehende Dampfkessel ist das 
Formular A und für bewegliche sowie Dampf-Schiffskessel das Formular B zu verwenden 
Mit der dem Gesuchsteller zuzustellenden Ausfertigung der Genehmigungsurkunde sind 
je ein Exemplar der dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und 
Pläne mittels Schnur und Siegel zu verbinden. 
Dem für die Prüfung und Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen ist 
eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde nebst den vorerwähnten Beilagen, außer 
dem Bauriß und dem Lageplan des Kessellokales, bezw. der Zeichnung des Schiffstheiles, 
an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt wird, mitzutheilen. 
§ 4. 
Die Genehmigung zur Anlegung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein- 
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres 
hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde ertheilt werden. 
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungs= Urkunde hergestellten beweglichen Kessel ist 
eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungs-Urkunde 
und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungs-Urkunde für den 
Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den für die Prüfung und Revision der 
Dampfkessel zuständigen Sachverständigen geschehen. 
§5. 
Hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der ertheilten Genehmigung finden bei allen 
Dampfkesseln die Bestimmungen des § 49 der Gewerbeordnung Anwendung 
2. Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel. 
§ 6. 
Für die Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel sind die vom Bundesrathe 
erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 und die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung, sowie die bei der Genehmigung etwa ertheilten besonderen 
Anordnungen maßgebend. 
Die Festigkeit des Kessels muß nach der beabsichtigten Dampfspannung desselben 
bemessen werden. 
§ 7. 
Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist so einzurichten, daß eine möglichst rauch- 
freie Verbrennung stattfindet. 
Die Weite des Schornsteins bleibt der Bestimmung des Unternehmers überlassen; 
bezüglich der Höhe desselben kann die Behörde Anordnung treffen.
	        
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