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Zur Ausfertigung der Genehmigungs-Urkunden für feststehende Dampfkessel ist das
Formular A und für bewegliche sowie Dampf-Schiffskessel das Formular B zu verwenden
Mit der dem Gesuchsteller zuzustellenden Ausfertigung der Genehmigungsurkunde sind
je ein Exemplar der dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und
Pläne mittels Schnur und Siegel zu verbinden.
Dem für die Prüfung und Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen ist
eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde nebst den vorerwähnten Beilagen, außer
dem Bauriß und dem Lageplan des Kessellokales, bezw. der Zeichnung des Schiffstheiles,
an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt wird, mitzutheilen.
§ 4.
Die Genehmigung zur Anlegung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein-
stimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres
hergestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde ertheilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungs= Urkunde hergestellten beweglichen Kessel ist
eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungs-Urkunde
und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungs-Urkunde für den
Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den für die Prüfung und Revision der
Dampfkessel zuständigen Sachverständigen geschehen.
§5.
Hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der ertheilten Genehmigung finden bei allen
Dampfkesseln die Bestimmungen des § 49 der Gewerbeordnung Anwendung
2. Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel.
§ 6.
Für die Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel sind die vom Bundesrathe
erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 und die Vorschriften
der gegenwärtigen Verordnung, sowie die bei der Genehmigung etwa ertheilten besonderen
Anordnungen maßgebend.
Die Festigkeit des Kessels muß nach der beabsichtigten Dampfspannung desselben
bemessen werden.
§ 7.
Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist so einzurichten, daß eine möglichst rauch-
freie Verbrennung stattfindet.
Die Weite des Schornsteins bleibt der Bestimmung des Unternehmers überlassen;
bezüglich der Höhe desselben kann die Behörde Anordnung treffen.