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c) eine Einrichtung (Kontrolflantsche), welche das Anbringen des amtlichen Prüfungs—
manometers gestattet, und
d) eine Vorrichtung (Ventil, Hahn, Schieber u. dgl.), welche die Absperrung des
Gefäßes von der Dampfzuleitung ermöglicht.
Sicherheitsventil und Manometer müssen so eingerichtet und an einer solchen Stelle
angebracht sein, daß sie durch die im Dampfgesäße befindlichen Stoffe nicht ungangbar ge—
macht werden lönnen.
Sind mehrere für die gleiche Dampfspannung bestimmte Dampfgesäße an dieselbe
Dampfzuleitung angeschlossen, so genügen Ein Sicherheitsventil und Ein mit Kontrolflantsche
versehenes Manometer, weun diese beiden vor den Absperrvorrichtungen der Dampfgefäße in
der Dampfzuleitung augebracht sind.
Von der Anbringung des Sicherheitsventiles und Manomecters kann abgesehen werden,
wenn für das Dampfgefäß und den Dampfkessel, aus welchem der Dampf entnommen
wird, die gleiche zulässige Dampfspannung festgesetzt ist.
528.
An jedem Dampfgefäße müssen die festgesetzte höchste Dampfspannung in Atmosphären,
der Fassungsraum in Litern, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikunmmer und
das Jahr der Anfertigung auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) angegeben sein,
welches mit Kupsernieten derart an die Gefäßwandung befestigt sein muß, daß dasselbe auch
nach etwaiger Umhüllung oder Einmauerung des Gefäßes sichtbar bleibt.
Prüfung der Dampfgefäße.
§29.
Jedes Dampfgefäß ist vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme der Prüsung der Bauart, Arten der
. Prüfungen;
Druckprobe und Abnahmeuntersuchung zu unterziehen. Zeitpunkt und
Prüfung der Banart und Druckprobe müssen vor etwaiger äußerer oder innerer Ver- Hrtrer or-
kleidung der Gefäßwandungen am Verfertigungs= oder Betriebsorte, die Abnahmeuntersuchung
muß hiegegen stets an letzterem vorgenommen werden.
Die Prüfungen sind immer thunlichst zu verbinden.
g 30.
Die Prüfung der Bauart hat die Zulässigkeit der beantragten Dampfspannung fest= Früsung der
zustellen und erstreckt sich auf die Konstruktion, das Material und die Bearbeitung des Drucprobe.
Dampfgefäßes.
Die Druckprobe hat festzustellen, ob das Dampfgefäß dem Probedruck widersteht, ohne
eine bleibende Veränderung seiner Form zu zeigen und ohne undicht zu werden.