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Der Probedruck muß das 1½ fache der festgesetzten höchsten Dampfspannung und bei
Dampfgefäßen bis zu 2 Atmosphären Betriebsdruck 1 Athmosphäre mehr als der letztere
betragen.
Der Probedruck soll in der Regel mittels Wasser, kann jedoch in besonderen Fällen
auch mittels Luft oder Dampf hergestellt werden.
Ueber die Vornahme der Druckprobe und der Prüfung der Bauart hat der Sachver-
ständige Bescheinigung nach den Formularen H., I oder K in je zwei Ausfertigungen aus-
zustellen, welche dem Verfertiger, bezw. Besitzer des Dampfgefäßes auszufolgen sind.
Der Bescheinigung ist eine maßstäbliche Zeichnung des Dampfgefäßes und dessen Be-
schreibung beizufügen, aus welchen
a) die Wandungen, etwaige Versteifungen und die Zusammensügung des Dampf=
gefäßes,
b) die Art und Stärke seines Materiales sowice der Verbindungs= und Verschlußtheile,
) die beabsichtigte höchste Dampfspannung in Atmosphären-Ueberdruck,
d)) die Einfahr= bezw. Reinigungsöffnungen für das Dampfgefäß,
e) die Zahl und Art der Ausrüstungstheile,
I) die Abmessung der Sicherheitsventile und deren Belastung und
g) der Aufstellungsort, der Zweck sowie die Betriebsweise des Dampfgesäßes
ersichtlich sein müssen.
Die Zeichnung und Beschreibung hat der Verfertiger oder Besitzer des Dampfgefäßes
zu liefern.
Nach befriedigendem Ergebnisse der Druckprobe sind von dem Sachverständigen die
Nieten, mit welchen das Fabrikschild am Dampfgefäße befestigt ist, mit einem Stempel zu
versehen, welcher in der auszustellenden Bescheinigung zum Abdruck zu bringen ist.
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isiuem Die Abnahmenntersuchung hat festzustellen:
a) ob die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausrüstungstheile vollzählig, am
richtigen Platze und in zweckdienlicher Beschaffenheit vorhanden sind, und
b) ob die bei der Prüfung der Bauart oder der Druckprobe etwa gefundenen Mängel
beseitigt wurden.
Zur Abnahmeuntersuchung muß das Dampfgefäß betriebsfertig aufgestellt sein, und
die festgesetzte höchste Dampfspannung mittels Dampf hervorgebracht werden.
Ueber das Ergebniß der Abnahmenntersuchung ist Bescheinigung nach dem Formulare l-
in zwei Ausfertigungen auszustellen, welche dem Verfertiger bezw. Besitzer des Dampfge-
säßes auszufolgen sind.