Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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VIII. Die Postanstalt bewirkt die Auszahlung des Nachnahmebetrages erst 
dann, wenn die Einlösung der Sendung durch den Empfänger erfolgt ist. 
IX. Der vom Empfänger eingelöste Nachnahmebetrag wird nach Abzug der 
Geldübermittelungsgebühr dem Absender mittelst Postanweisung zugesendet. 
X. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrages an den Empfänger ausgehändigt werden. Es ist nicht zulässig, bei 
bereits zur Absendung gelangten Sendungen die Entnahme einer Nachnahme 
wieder aufzuheben oder den Nachnahmebetrag abzuändern. 
XlI. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange ein- 
gelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesendet Dieses gilt auch von Nach- 
nahmesendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Falle der Nachsendung 
(§ 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort daselbst 
eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage der Ankunft beginnend, 
berechnet. Bei Nachnahmesendungen, welche vom Absender mit dem Vermerke 
„Sogleich zurück“ oder mit einem ähnlichen, das Verlangen alsbaldiger Zurück- 
sendung ausdrückenden Vermerk versehen sind und nicht gleich bei dem ersten 
Bestellversuche eingelöst werden, findet die 7tägige Lagerfrist keine Anwendung. 
XII. Bezüglich der Auszahlung der Nachnahmepostanweisungen gelten die 
gleichen Bestimmungen, wie bezüglich der gewöhnlichen Postanweisungen. 
XllI. Bei Rücksendung oder Nachsendung von gewöhnlichen oder einge- 
schriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben mit Nachnahme 
werden weiteres Porto oder weitere Vorzeigegebühr nicht berechnet. 
XNlIV. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Nachnahmesendung erfolgt unter 
Nückgabe des ertheilten Aufgabescheines oder durch Löschung des bezüglichen Ein- 
trages in dem Postaufgabebuche. 
XV. Für den Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und dem Auslande sind die 
bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend. 
13. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben. An Stelle derselben tritt nachstehender 
Paragraph: 
15. 
Poltuusträge, I. Im Wege des Postauftrages können in Bayern und in den übrigen 
cun Oeidn Staaten des Deutschen Reiches durch Vermittlung der Post 
Pctrage 
zur Einbolung a) Gelder bis zum Betrage von 800 = einschließlich von Zahlungs- 
von Bechel. pflichtigen eingezogen, oder 
b#) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung 
versendet werden.
	        
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