Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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lagen in verschlossenem Umschlage an diejenige Postanstalt, welche die Einziehung 
oder Accepteinholung bewirken soll, mit der Ausschrift „Postauftrag nah 
(Name der Postanstalt)“ unter Einschreibung abzusenden. 
V. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht beigefügt werden; dagegen 
sind unverschlossene Anlagen auch dann, wenn dieselben nicht bloße Quittungen dar- 
stellen, sondern daneben oder abgesondert briefliche Mittheilungen enthalten, zugelassen. 
Postaufträge mit Briefen werden nicht vorgezeigt, sondern unter Umschlag 
und eingeschrieben an den Absender als Postdienstsache kostenfrei zurückgesandt. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu Einer Sendung ist unstatthaft. 
Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, 
Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen 
beigefügt werden; jedoch darf die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages 
800 UX und das Gewicht der Sendung 250 gr. nicht übersteigen. Einem Post- 
auftrage zur Accepteinholung dürfen mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, 
wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lanten und gleichzeitig zur Annahme- 
erklärung vorzuzeigen sind. 
VII. Der Auftraggeber kann verlangen, daß im Falle der Zahlungs- 
verweigerung oder nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung der Postauftrag und 
dessen Anlagen entweder sofort an ihn zurückgeleitet oder nach einem anderen 
innerhalb des deutschen Reiches belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabe- 
orte des Postauftrags, weitergesendet werden. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Em- 
pfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des 
Postauftragsformulars auszudrücken. 
VIII. Soll die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes 
befugte Person geschehen, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der 
Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung 
einer solchen Person bedarf. 
IX. Es steht dem Auftraggeber frei, dem Postauftrage das ausgefüllte 
Postanweisungsformular zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizusügen. 
Solche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage von 800 -X zulässig. Die 
Gebühr für eine Postaustrags-Postamweisung im Betrage von mehr als 400 M. 
ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 M. 
Kommt dabei ein ungestempeltes Postauweisungsformular in Verwendung, so darf 
in der Postanweisung nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, 
welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
	        
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