Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Bestimmung in § 47 Abs. 7 durch die Kreisregierung und kann durch Beschwerde an 
den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 3 des Ausführungsgesetzes) angefochten werden. 
Beantragt die Gemeindebehörde oder in den Fällen des § 43 die mit Wahr- 
nehmung der bezüglichen Obliegenheiten betraute Behörde unter Zustimmung der General- 
versammlung gemäß § 47 Abs. 2 die Auflösung der Kasse, so ist der Antrag mit einer 
gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen Kassen- 
mitglieder sowie über die Verwendung des Kassenvermögens durch Vermittlung der Aussichts- 
behörde der Kreisregierung vorzulegen. Die Entscheidung der letzteren kann in gleicher Weise, 
wie in dem Falle unter Abs. 1 angefochten werden. 
34. Anträge auf Auflösung der Kasse oder auf Ausscheidung eines Theiles der Kassenmit- 
glieder, welche auf Grund des § 48 Abs. 1—3 von der Generalversammlung bezw. von 
einer betheiligten Gemeinde gestellt werden, sind mit den Nachweisen der gesetzlichen Er- 
fordernisse des Antrages und mit einer gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Ver- 
sicherung der betheiligten Kassenmitglieder und über die Verwendung des Kassenvermögens 
der Aussichtsbehörde vorzulegen. Letztere veranlaßt die Einvernahme der Betheiligten und 
die sonst erforderlichen Erhebungen und legt die Verhandlungen der Kreisregierung zur 
Entscheidung über den Antrag vor. 
Die Verfügung, durch welche die Auflösung der Kasse oder die Ausscheidung eines 
Theiles der Kassenmitglieder angeordnet oder versagt wird, kann in diesen Fällen nur durch 
Beschwerde au das k. Staatsministerium des Innern innerhalb vier Wochen von den Be- 
theiligten angefochten werden. 
35. Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung ist nur dann stattzugeben, wenn veränderte 
Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der Verhältnisse die 
Ueberzeugung begründen, daß durch die Maßregel eine zweckmäßigere Ausführung des Ge- 
setzes ermöglicht wird. 
Die Entscheidung, durch welche die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung aus- 
gesprochen wird, muß unter Beachtung der §§ 47 und 48 über die anderweite Versicherung 
der versicherungspflichtigen Personen, für welche die Kasse errichtet war, sowie über die 
Verwendung beziehungsweise Vertheilung des Kassenvermögens Bestimmung treffen und 
den Zeitpunkt angeben, mit welchem die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung 
eintreten soll. 
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, hat die Aufsichtsbehörde die betheiligten 
Kassenmitglieder und Arbeitgeber in geeigneter Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher 
Art der Krankenversicherung die ersteren von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an 
dem die verfügte Maßregel in Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung ist der
	        
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