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der Bestimmung in § 47 Abs. 7 durch die Kreisregierung und kann durch Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 3 des Ausführungsgesetzes) angefochten werden.
Beantragt die Gemeindebehörde oder in den Fällen des § 43 die mit Wahr-
nehmung der bezüglichen Obliegenheiten betraute Behörde unter Zustimmung der General-
versammlung gemäß § 47 Abs. 2 die Auflösung der Kasse, so ist der Antrag mit einer
gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen Kassen-
mitglieder sowie über die Verwendung des Kassenvermögens durch Vermittlung der Aussichts-
behörde der Kreisregierung vorzulegen. Die Entscheidung der letzteren kann in gleicher Weise,
wie in dem Falle unter Abs. 1 angefochten werden.
34. Anträge auf Auflösung der Kasse oder auf Ausscheidung eines Theiles der Kassenmit-
glieder, welche auf Grund des § 48 Abs. 1—3 von der Generalversammlung bezw. von
einer betheiligten Gemeinde gestellt werden, sind mit den Nachweisen der gesetzlichen Er-
fordernisse des Antrages und mit einer gutachtlichen Aeußerung über die anderweite Ver-
sicherung der betheiligten Kassenmitglieder und über die Verwendung des Kassenvermögens
der Aussichtsbehörde vorzulegen. Letztere veranlaßt die Einvernahme der Betheiligten und
die sonst erforderlichen Erhebungen und legt die Verhandlungen der Kreisregierung zur
Entscheidung über den Antrag vor.
Die Verfügung, durch welche die Auflösung der Kasse oder die Ausscheidung eines
Theiles der Kassenmitglieder angeordnet oder versagt wird, kann in diesen Fällen nur durch
Beschwerde au das k. Staatsministerium des Innern innerhalb vier Wochen von den Be-
theiligten angefochten werden.
35. Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung ist nur dann stattzugeben, wenn veränderte
Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der Verhältnisse die
Ueberzeugung begründen, daß durch die Maßregel eine zweckmäßigere Ausführung des Ge-
setzes ermöglicht wird.
Die Entscheidung, durch welche die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung aus-
gesprochen wird, muß unter Beachtung der §§ 47 und 48 über die anderweite Versicherung
der versicherungspflichtigen Personen, für welche die Kasse errichtet war, sowie über die
Verwendung beziehungsweise Vertheilung des Kassenvermögens Bestimmung treffen und
den Zeitpunkt angeben, mit welchem die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung
eintreten soll.
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, hat die Aufsichtsbehörde die betheiligten
Kassenmitglieder und Arbeitgeber in geeigneter Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher
Art der Krankenversicherung die ersteren von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an
dem die verfügte Maßregel in Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung ist der