Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49.  635

Verwaltung  derjenigen  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  zuzustellen,
welcher  die  versicherungspflichtigen  Mitglieder  der  aufgelösten  oder  geschlossenen  Kasse  oder
die  ausgeschiedenen  Kassenmitglieder  überwiesen  worden  sind.

Die  Abwicklung  der  Vermögensregulirung  erfolgt  durch  den  Vorstand  der  bisherigen
Kasse  und,  falls  derselbe  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  verweigert  oder  verzögert,  durch
die  Aussichtsbehörde.

D.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  Orts-Krankenkassen.
6  0—53  K  V.)
Zu  8§§  49  und  50  KV.

36.  Da  die  geordnete  Verwaltung  der  Gemeinde-Kranlenversicherung  und  der  Orts-An=  und  Ab-Krankenkassen
  wesentlich  durch  die  pünktliche  Erfüllung  der  An=  und  Abmeldepflicht  be-  aieihn  der
dingt  und  die  Nichterfüllung  mit  besonderen  Nachtheilen  für  die  meldepflichtigen  Arbeit-  guechen
geber  verknüpft  ist,  so  haben  die  Gemeinde=  und  Aufsichtsbehörden  für  gehörige  und  wiederholte
  Bekanntmachung  der  einschlägigen  Bestimmungen  in  den  §§  49,  50,  52  Abs.  74  letzter  Satz
und  81  Sorge  zu  tragen.  Diese  Bekanntmachung  hat  sich  auch  auf  den  Kreis  der  anzumeldenden
  Personen  sowie  auf  die  zum  Vollzug  der  Meldepflicht  gemeinde=  oder  aussichtsbehördlich
  erlassenen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Die  An=  und  Abmeldung  muß  den  Vor=  und  Zunamen  der  an=  oder  abgemeldeten
Person,  deren  Heimath  (beziehungsweise  Zuständigkeit),  Alter  (Jahr,  Monat  und  Tag  der
Geburt),  ferner  den  Tag  des  Eintritts  in  die  Beschästigung  oder  des  Austritts  aus  derselben,
  die  Art  der  Beschäftigung  und  den  Vor=  und  Zunamen  des  Arbeitgebers  enthalten.

Es  empfiehlt  sich,  schriftliche  Meldung  einzuführen  und  an  die  Meldepflichtigen  Formulare
hiefür  abzugeben.

Wenn  in  einer  Gemeinde  Orts-Krankenkassen  bestehen,  ist  in  der  Regel  eine  für  die
Gemeinde-Krankenversicherung  und  die  Orts-Krankenkassen  gemeinsame  Meldestelle  (6  49
Abs.  5)  durch  die  Aufsichtsbehörde  zu  errichten.

Zu  §Sb6a  KV.

37.  Die  Anhörung  der  Kasse  erfolgt  bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung  durch  Einvernahme
  der  Gemeindeverwaltung,  bei  den  Orts-Krankenkassen  durch  Einvernahme  des
Kassenvorstandes.

E.  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen.
G  50—8  KV0|.)
Zu  §  60  KVG.

38.  Wird  für  einen  Betrieb,  in  welchem  50  oder  mehr  der  Versicherungspflicht  unter-  Erricmg  der

worfene  Personen  beschäftigt  sind,  von  der  Gemeindebehörde,  in  deren  Bezirk  die  Beschäftigung  «