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behörde sest, welche Beiträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des § 62 zu derjenigen
Orts-Krankenkasse, welcher die in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
angehören, oder bezüglich solcher Personen, welche einer Orts-Krankenkasse nicht angehören,
zur Gemeinde-Krankenversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk sie beschästigt sind,
geleistet werden müssen.
Diese Festsetzung, welche durch Beschwerde nicht anfechtbar ist, wird dem Unternehmer
sowie behufs Einziehung der Beiträge der betheiligten Orts-Krankenkasse und Gemeinde
mitgetheilt.
Zu § 64 KW.
41. Für die Aufstellung des Kassenstatuts gibt der in der Anlage Ziff. II abgedruckte Aufsteuung
Entwurf des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse eine geeignete Anleitung. assen atuis.
Ueber den Entwurf des Kassenstatuts sind die in der Kasse zu versichernden Personen
oder Vertreter derselben zu hören; sind hiezu Bekanntmachungen erforderlich, so genügt ein
den Betheiligten allgemein zugänglicher Anschlag im Fabrikraume. Im lUebrigen finden die
Bestimmungen in Ziff. 20 bis 24 über Errichtung und Abänderung des Statuts sowie
über die Organisation von Orts-Krankenkassen mit der Maßgabe Anwendung, daß an dem
Genehmigungsverfahren statt der Gemeinde der Unternehmer zu betheiligen ist, daß die
Vorlage Angaben über den durchschnittlichen Tagelohn nur dann zu enthalten hat, wenn
die Beiträge und Unterstützungen nicht nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen
Versicherten bemessen werden sollen, und daß die Uebersicht über die Versicherungöpflichtigen
auf diejenigen Personen zu beschränken ist, welche in dem fraglichen Betriebe beschäftigt werden.
Zu § 66 KVG.
42. Auf die Beaufsichtigung der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen sinden die Vor-= Beauf
schristen in den §§ 44, 45 des Gesetzes und in Ziff. 30 und 31 gegenwärtiger Bekannt= htigung der
machung Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde hat ein Hauptangenmerk darauf zu richten, daß die Beiträge
Seitens des Unternehmers rechtzeitig bezahlt und daß die Kasse und die Rechnung ordnungs-
mäßig geführt werden; ist dieß nicht der Fall, so ist sofort von der in § 66 Abs. 2 vor-
gesehenen Befngniß Gebrauch zu machen.
Zu § 67 KV.
43. Im Falle der zeitweiligen Einstellung oder Einschränkung des Betriebes hat die Uebernahme
Aufsichtsbehörde von der gesetzlichen Ermächtigung zur Uebernahme der Kassenverwaltung, derase
abgesehen von dem Falle des § 67 Abs. 3, nur dann keinen Gebrauch zu machen, ——————Q
mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß die Einstellung oder Einschränkung nur kurze Zeit
dauern wird, und daß in der Zwischenzeit die Verwaltung der Kasse und die Befriedigung
der entstandenen Unterstützungsansprüche gesichert sind. Anderenfalls hat die Aussichtsbehörde
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