Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 639 
c) Bestimmungen über die Verwendung des Restes des Kassenvermögens und die 
anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen Kassenmitglieder; 
d) die Bestimmung über die Höhe der nach § 68 Abs. 2 zu leistenden Beiträge, 
falls solche auferlegt werden sollen. 
Von dem Bescheide ist dem Unternehmer, dem Vorstand der Kasse sowie den bethei- 
ligten Gemeinden und Orts-Krankenkassen gegen Nachweis Eröffnung zu machen. 
Denselben steht gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach der Eröffnung Beschwerde 
an das k. Staatsministerium des Innern zu. 
46. Sobald die Auflösung oder Schließung rechtskräftig feststeht, hat die Aussichts- 
behörde dieselbe in Vollzug zu setzen. Zu diesem Zwecke hat sie die betheiligten Kassen- 
mitglieder auf geeignete Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher Art von Kranken- 
versicherung sie von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an dem die Maßregel in 
Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung hat sie derjenigen Gemeinde oder 
Orts-Krankenkasse zuzustellen, welcher die Mitglieder der bisherigen Kasse zugewiesen worden 
sind. Ferner hat die Aufsichtsbehörde den Betrag derjenigen Summe, welche zur Deckung 
der vorhandenen Unterstützungsansprüche abguliefern ist, nach Anhörung des Unternehmers 
und des Kassenvorstandes rechtzeitig festzusetzen, und denselben, falls er am Zahlungstage 
nicht eingeht, von dem Unternehmer nach den §§ 55 und 56 beizutreiben. Demnächst 
bewirkt die Aufsichtsbehörde die Befriedigung der Ulnterstützungsberechtigten. lleber die 
hiebei etwa erübrigten Beträge wird nach Maßgabe der in dem Bescheide über die Ver- 
wendung des Kassenvermögens getroffenen Bestimmung verfügt. Der Rest wird dem Unter- 
nehmer zurückerstattet, von welchem auch etwaige Ausfälle zu decken sind. 
F. Bau-Krankenkassen. 
(6§ 69—72 à.) 
Zu §§ 69—72 KV. 
47. Den Gemeindebehörden, in deren Bezirk Bauten der in §69 bezeichneten Art 
oder andere vorübergehende Baubetriebe unternommen werden, ist es überlassen, die Errich- 
tung von Bau-Krankenkassen für diese Bauten und Baubetriebe zu beantragen. Gleiche 
Antragstellung steht den Orts-Krankenkassen zu, welchen die bei diesen Bauten und Bau- 
betrieben beschäftigten Arbeiter angehören. Jeder derartige Antrag ist der Kreisregierung 
mit der hierüber erholten Aeußerung des Bauherrn und des Baunnternehmers vorzulegen. 
Ohne einen solchen Antrag, sowie bei Bauten und Baubetrieben, in welchen nicht 
wenigstens 50 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, ist in der Regel die Er- 
richtung einer Bau-Krankenkasse nicht anzuordnen. 
Der Bescheid der Kreisregierung, durch welchen die Errichtung angeordnet oder die 
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Errichtung 
und Statut.
	        
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