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Getrennt von der Vertretung der Firma und den (Vertrelern der] Kassenmitgliederln] muß
Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt:
a) um eine Erhöhung der Gesammtbeiträge über 3 Prozent desjenigen Betrages, nach
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§ 5), sofern diese Erhöhung nicht zur
Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes):t
5) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs-
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Absatz 1 Ziffer la des Gesetzes),
sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist.
32.
Obliegenheiten der Generalversammlung.
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob:#h
Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von (3] Per-
sonen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung.
2. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands=
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragen-
den Personen.
3. Beschlußuahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung der
Unterstützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten
Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten.
.Beschlußnahme über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse.
Beschlußnahme über Vereinigung der Kasse mit der für einen anderen Betrieb desselben
Unternehmers errichteten Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse.
6. Beschlußnahme über Vorschriften, betreffend die Krankenmeldung, das Verhalten der
Kranken und die Krankenaussicht.
Bei der Beschlußnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen klruht] die Stimmelu] der
ldes] Vertreterls! der Firma. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit derselben ldesselben) von
einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitenden geleitet. c) Im
übrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im 8 28 Absatz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Wahl, wenn von keinem der Stimmberechligten M#der erhoben
wird, durch Akklamation vorgenommen werden kann.
Die Auflösung der Kasse (Absatz 1 Ziffer 4/ kann nur mit zwei Drittel der vertretenen
Stimmen beschlossen werden.
Die gemäß Absatz 1 Ziffer 6 beschlossenen Vorschriften bedürsen der Genehmigung der Auf-
schssbehörde und sind durch Anschlag in allen (Werkstätten] [Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu
nachen
RL
Zu
(!) Nach § 36 des Gininr seeht. der Generalversammlung die Beschlußnahme über alle Angelenenheiten zu,
deren Wahrnehn#ng nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder Statuts dem Vorstande obliegt. Die Abgrenz ung der
Befugnisse des Vorstandes und der Gileralbetsamran laun aber ohne Verletzung dieser Vorsthrift auch so ge-
schehen, daß die der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehaltenen Augelegenheiten anfgeführt werden! und
die Wahrnehmung aller übrigen dem Vorstande übertragen wird, wie es hier und im § 29 geschehen ist. Diese
Art der Abgrenzung verdient den Vorzug, weil die der Beschlußnahme der Generalversammlung vorzubehaltenden
Gegenstände leichter erschöpfend auf zuzählen sind, als die mannigfaltigeren Obliegenheiten des Vorstandes.
Die unter Ziffer 1 bis 5 ausgeführten Gegenstände sind dicjenigen, welche der Beschlußnahme der General-
versammlung nach §§ 36, 676 Absav 1 und 68 Absatz 3 des Gesexes vorbehalten werden müssen. Die unter
Ziffer 6 erwähnten Vorschriften sind durch Beschluß der Gencralversamminng zu erlassen, wenn Zuwiderhandlungen
unter Strafe fallen sollen (vergleiche § 10 letzter Absatz).
Sollen noch andere Gegenständr, z. B. Enticheidungen über Beschwerden von Rassenmitgliedern, über Maß
nahmen des Vorstandes, Beschlußnahme über die mit Aerzten und Apotheken abiuschließenden Verlräge 2c., der
Generalversammlung vorbehalten werden, so sind sie unter weileren Ziffern beizufügen.
(2) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich nothwendig, entspricht aber der Nalur der hier in Frage stehenden
Verhandiungen.