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96.
Gesetz
über die Ausübung der Armenpflege bei Arbeitsscheuen und
säumigen Nährpflichtigen.
Vom 18. März 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg=Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Wer selbst oder in der Person seiner Ehefrau oder seiner noch
nicht 16 Jahre alten Kinder aus öffentlichen Armenmitteln unter—
stützt wird, kann auch gegen seinen Willen auf Antrag des unter—
stützenden oder des erstattungspflichtigen Armenverbandes durch
Beschluß der Verwaltungsbehörde für die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit
in einer öffentlichen Arbeitsanstalt oder in einer
staatlich als geeignet anerkannten Privatanstalt untergebracht
werden; der Untergebrachte ist verpflichtet, für Rechnung des
Armenverbandes die ihm angewiesenen Arbeiten nach dem Maße
seiner Kräfte zu verrichten. Als unterstützt gilt der Ehemann oder
der unterhaltungspflichtige Elternteil oder — bei unehelichen Kindern
— die Mutter auch dann, wenn die Unterstützung der Ehefrau
oder der Kinder ohne oder gessen den Willen dieser Unterhaltungspflichtigen
gewährt ist.
Die Unterbringung erfolgt nicht:
1. wenn die Unterstützungsbedürftigkeit nur durch vorübergehende
Umstände verursucht ist;
2. wenn der Unterzubringende nicht arbeits= oder erwerbsfähig
iste
3. wenn er entsprechend seiner Arbeits= und Erwerbsfähigkeit
zu seinem und seiner Familie Unterhalt beiträgt;