Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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96.
Gesetz

über  die  Ausübung  der  Armenpflege  bei  Arbeitsscheuen  und
säumigen  Nährpflichtigen.
Vom  18.  März  1913.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg=Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  rc.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtages,  was  folgt:

81.

Wer  selbst  oder  in  der  Person  seiner  Ehefrau  oder  seiner  noch
nicht  16  Jahre  alten  Kinder  aus  öffentlichen  Armenmitteln  unter—
stützt  wird,  kann  auch  gegen  seinen  Willen  auf  Antrag  des  unter—
stützenden  oder  des  erstattungspflichtigen  Armenverbandes  durch
Beschluß  der  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  der  Unterstützungsbedürftigkeit
  in  einer  öffentlichen  Arbeitsanstalt  oder  in  einer
staatlich  als  geeignet  anerkannten  Privatanstalt  untergebracht
werden;  der  Untergebrachte  ist  verpflichtet,  für  Rechnung  des
Armenverbandes  die  ihm  angewiesenen  Arbeiten  nach  dem  Maße
seiner  Kräfte  zu  verrichten.  Als  unterstützt  gilt  der  Ehemann  oder
der  unterhaltungspflichtige  Elternteil  oder  —  bei  unehelichen  Kindern
  —  die  Mutter  auch  dann,  wenn  die  Unterstützung  der  Ehefrau
oder  der  Kinder  ohne  oder  gessen  den  Willen  dieser  Unterhaltungspflichtigen
  gewährt  ist.

Die  Unterbringung  erfolgt  nicht:

1.  wenn  die  Unterstützungsbedürftigkeit  nur  durch  vorübergehende
  Umstände  verursucht  ist;

2.  wenn  der  Unterzubringende  nicht  arbeits=  oder  erwerbsfähig
  iste

3.  wenn  er  entsprechend  seiner  Arbeits=  und  Erwerbsfähigkeit
  zu  seinem  und  seiner  Familie  Unterhalt  beiträgt;