Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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dächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, werden zurück- 
gewiesen. 
Den Grund der Zurückweisung hat der Kontrolthierarzt auf dem Zeugnisse 
anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 
München, den 13. Oktober 1892. 
Erhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Roͤnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 9. August ds. Is. dem k. und k. öster- 
reichisch-ungarischen Generalstabsarzte a. D., 
Dr. Joseph von Mülleitner in Wien, den 
Verdienstorden vom hl. Michael II. Klasse, und 
unter'm 24. September ds. Is. dem k. Hof- 
schauspieler, Karl Häusser in München, den 
Verdienstorden vom hl. Michael IV. Klasse 
zu verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme sremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des fnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 28. September ds. Is. dem k. u. k. 
österreichischen Kämmerer und Oberlientenant 
a. D., Karl Freiherrn von Crailsheim in 
Nödelsee, für das Ehrenritterkreuz des k. 
preußischen Johanniter-Ordens, und 
unter'm 2. Oktober ds. Is. dem k. Käm- 
merer und kaiserlich deutschen Generalkonsul 
für Egypten, Kasimir Grafen von Leyden, 
für das ihm von Seiner Hoheit dem Khedive 
von Egypten verliehene Großkreuz des kaiser- 
lich türkischen Medjidic-Ordens, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen.
	        
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