Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

b55. 727 
C. 
dem k. Stadtrentamte München III die Verwaltung 
a) der Gewerbesteuern nebst Kreisumlagen, 
b) der Gebühren aus der Finanzverwaltung, ferner 
I) die Bestreitung und Verrechnung der auf die vorerwähnten Einnahmen sich be- 
ziehenden Verwaltungsausgaben, 
d) die Bestreitung und Verrechnung der Staatsausgaben à conto des Etats der 
Finanzverwaltung, sowie der Pensionen und Sustentationen der Staatsdiener 
und Staatsbediensteten, dann der Wittwen= und Waisen-Pensionen und Susten- 
tationen des Justiz-Etats, 
) die Verwaltung der betreffenden, dem allgemeinen Staatsdiener-Unterstützungs 
vereine und der damit verbundenen Töchterkasse zufließenden Einnahmen, dann 
die Bestreitung der betreffenden Ausgaben, 
) die Einhebung und Verrechnung der aus dem Jahre 1892 und zurück bestehenden 
Rückstände an gerichtlichen Gebühren und Strafen in Civilsachen; 
D. 
dem k. Stadtrentamte München IV die Verwaltung 
a) der bei den Notaren Biehler, Griener, Heller und Herold und beziehungs- 
weise den Amtsnachfolgern derselben anfallenden Gebühren, 
b) der sämmtlichen bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Strafen, der Ge- 
bühren für öffentliche Mobiliarversteigerungen nach Artikel 223 des Gebühren- 
gesetzes, dann der Gebühren aus der Finanzverwaltung, 
I) der Trift= und Holzhofgefälle, 
ch der betreffenden Einnahmen für den allgemeinen Staatsdiener-Unterstützungsverein 
und die damit verbundene Töchterkasse, sowie für den Forstpersonal-Unter- 
stützungs-Verein nebst Töchterkasse, ferner 
e) die Bestreitung und Verrechnung der auf die vorbezeichneten Einnahmen sich be- 
ziehenden Verwaltungsausgaben, 
I!) die Bestreitung und Verrechnung der Staatsausgaben à conto des Etats der 
Justiz, der besonderen Kosten für Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Staatsbau- 
verwaltung, für Sicherheit, für Erziehung und Bildung und der allgemeinen 
Finanzverwaltung, 
) die Bestreitung und Verrechnung der Kreisfondsausgaben für Erziehung und 
Bildung,
	        
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