Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 61. 765 
§ 16. 
Ein= und Aussteigen. 
() Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen oder Ab- 
läuten in den Warteräumen oder durch ein aus zwei Schlägen der Stationsglocke bestehendes 
Signal. 
) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen, der 
Versuch oder die Hilfeleistung dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren 
verboten. 
G) Geleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen betreten oder 
überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu 
benutzen. 
§ 17. 
Anweisung der Plätze. Frauenabtheilungen. 
(1) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist nur für 
bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen und für besonders ausgestattete Wagen zu- 
lässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für sich und mitreisende Angehörige 
je einen Platz zu belegen. 
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, 
denselben ihre Plätze anzuweisen. 
G) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor 
neu hinzutretenden. 
C□) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen zusammen 
in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge muß mindestens je eine Frauenabthei= 
lung für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagenklasse vorhanden sein, sofern in 
dem Zuge wenigstens drei Abtheilungen der betreffenden Wagenklasse sich befinden. Auch in 
Zügen, in welchen sich Wagen mit geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst 
eine besondere Abtheilung für Frauen einzurichten. 
§ 18. 
Tabakrauchen in den Wagen. 
(1) In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung 
mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen erster 
Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche als solche zu bezeichnen sind. 
() In den übrigen Wagenklassen ist das Nauchen gestattet. In jedem Personenzuge 
müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Beschaffenheit der Wagen es 
gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.
	        
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