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d) Die Distriktsverwaltungsbehörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, hat,
nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu prüsen, ob gegen die Vollständigkeit
der Vorlage etwas zu erinnern ist. Finden sich Mängel, so ist der Unternehmer auf
kürzestem Wege zur Ergänzung zu veranlassen.
e) Hierauf folgt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Anlage sich sogleich als
unzulässig darstellt oder nicht, die Bekanntmachung des Unternehmens durch die Distrikts-
verwaltungsbehörde, bei welcher der Antrag eingereicht ist. Derselbe muß enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers, den Gegenstand des Unternehmens
und die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem dasselbe ausgeführt werden soll:
2. die Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen vierzehn Tagen ausschließender Frist
bei der Behörde, welche die Bekanntmachungerläßt, mündlich oder schriftlich anzubringen;
.#den Hinweis, daß und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur Einsicht
aufgelegt sind.
Die der Distriktsverwaltungsbehörde bekannten Eigenthümer, beziehungsweise Besitzer
der benachbarten Grundstücke und Gebäude sind außerdem durch persönliche Zustellungen in
der vorbemerkten Weise zu benachrichtigen.
Von dem die Bekanntmachung enthaltenden Blatte ist ein Exemplar zu den Akten zu
nehmen, ebenso der Nachweis über die vorstehend angeordneten besonderen Zustellungen.
I) Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die Akten mit den eingekommenen Ein-
wendungen, soferne die Instruktion durch ein Bezirksamt erfolgte, an die Gemeindebehörde
des Ortes, wo die Anlage errichtet werden soll, zur Einsicht und Erklärungsabgabe binnen
kurzer Frist zu übermitteln.
Ferner ist in denjenigen Fällen, in welchen die Erlassung von Anordnungen zum
Schutze der Arbeiter aus Rücksichten der Gesundheit und Sittlichkeit in Frage kommen
kann (§§ 18, 120a—120d der Gewerbeordnung), auch der gemäß § 139 b zuständige
Aufsichtsbeamte um Aeußerung anzugehen.
8) Sind gegen die Anlage Einwendungen nicht erhoben worden, und kann die Ge-
nehmigung zur Ausführung ohne weitere Bedingungen nach dem Antrage des Unternehmers
ertheilt werden, so fertigt die Distriktsverwaltungsbehörde alsbald die Genehmigungs-
Urkunde aus.
In allen übrigen Fällen hat die Distriktsverwaltungsbehörde auf Grund mündlicher
Verhandlung Beschluß zu fassen. Zu der Verhandlung sind der Gesuchsteller, sowie die-
jenigen Betheiligten, welche Einwendungen erhoben haben, mit dem Eröffnen vorzuladen,
daß im Falle des Nichterscheinens nach Lage der Sache erkaunt werden würde. Bei der
Verhandlung sind etwa vorliegende technische Gutachten zur Kenntuiß der Betheiligten zu
bringen und diese zur Erklärung über dieselben aufzusordern.
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