766
(3) In den Nichtraucher- und in den Frauenabtheilungen ist das Rauchen selbst mit
Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit
brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden.
(14) Brennende Tabakspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
§ 19.
Versäumung der Abfahrt.
() Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeise der Lokomotive
oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mitreise zugelassen.
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf
Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu.
(6) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch
eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation ab-
gehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vor-
legt und mit einem Vermerk über die Giltigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist
erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lantet und der Reisende erst
am folgenden Tage die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges
ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung
eines niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten.
(!) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten
Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.
820.
Ausschluß von der Fahrt.
C) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die
Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschließen, wenn
nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird
die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht
zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten
Personen gehört, so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie
die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.
(2) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Be-
diensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Anspruch auf den ECrsatz des
bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen
zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen werden und sind,
falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.