Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(3) In den Nichtraucher- und in den Frauenabtheilungen ist das Rauchen selbst mit 
Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit 
brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 
(14) Brennende Tabakspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
§ 19. 
Versäumung der Abfahrt. 
() Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeise der Lokomotive 
oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mitreise zugelassen. 
(2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf 
Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. 
(6) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch 
eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation ab- 
gehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vor- 
legt und mit einem Vermerk über die Giltigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist 
erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lantet und der Reisende erst 
am folgenden Tage die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges 
ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung 
eines niedriger tarifirten Zuges ist der Preisunterschied zu erstatten. 
(!) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten 
Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
820. 
Ausschluß von der Fahrt. 
C) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die 
Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschließen, wenn 
nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird 
die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht 
zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeichneten 
Personen gehört, so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie 
die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
(2) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Be- 
diensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Anspruch auf den ECrsatz des 
bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen 
zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen werden und sind, 
falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.
	        
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