Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stellung  zu  verlangen.  Die  Entschädigung  erfolgt,  soweit  hierfür  ein  Tarif  besteht,  nach
Maßgabe  desselben.  Der  Tarif  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

8  24.
Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf  freier  Bahn.

(1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  ist  der  Name  derselben,  die  Dauer  des  Aufenthalts,
sowie  der  etwa  stattfindende  Wagenwechsel  auszurufen.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben
die  Bahnbediensteten  nach  der  zum  Aussteigen  bestimmten  Seite  die  Thüren  derjenigen  Wagen
zu  öffnen,  in  welchen  Reisende  mit  Fahrkarten  für  diese  Station  sich  befinden.  Die  Thüren
der  übrigen  Wagen  werden  nur  auf  Verlangen  geöffnet.

(2)  Wer  auf  den  Zwischenstationen  seinen  Platz  verläßt,  ohne  ihn  zu  belegen,  geht
seines  Anspruchs  auf  diesen  Platz  verlustig.

()  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit  angehalten,  so  ist  den
Reisenden  das  Aussteigen  nur  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  des  Zugführers  gestattet.  Die
Reisenden  müssen  sich  dann  sofort  von  dem  Bahngeleise  entfernen,  auch  auf  das  erste  mit
der  Dampfpfeife  oder  auf  andere  Weise  gegebene  Zeichen  ihre  Plätze  wieder  einnehmen.

(0)  Das  Zeichen  zur  Weiterfahrt  wird  durch  ein  dreimaliges  Ertönen  der  Dampfpfeife
gegeben.  Wer  beim  dritten  Ertönen  der  Dampfpfeife  noch  nicht  wieder  eingestiegen  ist,  geht
des  Anspruchs  auf  die  Mitreise  verlustig.

8  26.
Freiwillige  Unterbrechung  der  Fahrt.

(1)  Den  Reisenden  ist,  unbeschadet  etwaiger  weitergehender,  von  der  Eisenbahn
bewilligter  Vergünstigungen,  gestattet,  die  Fahrt  einmal,  bei  Rückfahrkarten  auf  dem  Hinund
  Rückwege  je  einmal  zu  unterbrechen,  um  mit  einem  am  nämlichen  oder  am  nächstfolgenden
  Tage  nach  der  Bestimmungsstation  abgehenden  Zuge  weiter  zu  reisen.  Solche
Reisende  haben  auf  der  Zwischenstation  sofort  nach  dem  Verlassen  des  Zuges  dem  Stationsvorsteher
  ihre  Fahrkarte  vorzulegen  und  dieselbe  mit  dem  Vermerke  der  Giltigkeit  versehen
zu  lassen.  Falls  der  Zug,  welchen  sie  zur  Weiterfahrt  benutzen  wollen,  höher  tarifirt  ist,
als  derjenige,  für  welchen  sie  eine  Fahrkarte  gelöst  haben,  so  ist  eine  den  Preisunterschied
mindestens  deckende  Zuschlagskarte  zu  lösen.

)  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und  dergleichen  festgesetzten
Frist  wird  durch  die  Unterbrechung  der  Fahrt  nicht  herbeigeführt.  Mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde  kann  die  Unterbrechung  der  Fahrt  von  besonderen,  in  die  Tarife  aufzunehmenden
  Bedingungen  abhängig  gemacht  oder  für  gewisse  Fahrkarten  ganz  ausgeschlossen
werden.