Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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  etwa  nicht  ausreichen  sollte,  um  die  Hilfsbedürfligkeit  aufzuheben.
  Wo  aber  thatsächlich  die  öffentliche  Armenpflege  in
Anspruch  genommen  sei,  da  könne  den  betreffenden  Armenverbänden
  das  Recht  nicht  verschränkt  werden,  zur  Deckung  ihrer
Leistungen  und  in  Höhe  derselben  an  die  Ansprüche  des  Unterstützten
  auf  Alters-  und  Invalidenrente  sich  zu  halten.  Denn  die
Armenpflege  sei  begriffsmässig  eine  höchst  subsidiäre  Einrichtung
und  bleibe  ausgeschlossen,  sobald  und  soweit  anderweite  Unterhaltsmittel
  vorhanden  seien,  ohne  Rücksicht  darauf,  welchen
Charakter  die  letzteren  trügen.

Man  könnte  sich  versucht  fühlen,  darüber  zu  streiten,  ob  es
überhaupt  hätte  zugelassen  werden  sollen,  dass  den  hilfsbedürftigen
  Versicherten,  die  durch  ihre  oder  ihrer  Arbeitgeber  Beiträge
  ein  unantastbares  Anrecht  auf  die  Gewährung  der
Arbeiterfürsorge  erworben  zu  haben  glauben,  eine  Einrede  aus
der  Person  der  Armenverbände  entgegen  gestellt  würde,  die  für
sie  vorübergehend  oder  dauernd  haben  eintreten  müssen.  Indes
gerade  auf  diesem  Gebiete  muss  man  sich  vor  Prinzipienreiterei
hüten:  die  Ausübung  der  Armenpflege  setzt  wesentlich  ein  Ausgehen
  von  rein  praktischen  Gesichtspunkten  voraus,  es  soll  dem
Unterstützungsbedürftigen  das,  was  er  für  sich  und  die  nächsten
Angehörigen  zum  Unterhalte  gegenwärtig  braucht,  gegeben  werden,
es  ist  dabei  aber  die  Beschränkung  auf  das  unbedingt  Notwendige
  ein  unerlässliches  Erfordernis.  Verfehlt  wäre  es,  einem
durch  Unfall  arbeitsunfähig  gewordenen  Familienvater,  dessen
Rentenansprüche  noch  nicht  festgestellt  sind,  die  beantragte
Armenunterstützung  unter  Hinweis  auf  die  zu  erwartenden  Rentenbezüge
  zu  versagen:  ein  derartiges  Verfahren  würde  zu  gerechter
Beschwerde  Anlass  geben,  denn  es  können  Monate  darüber  vergehen,
  bis  eine  Unfallrente  zur  Auszahlung  gelangt.  Die  Armenunterstützung
  muss  also  bis  auf  weiteres  erfolgen.  Auf  der
anderen  Seite  aber  würde  es  unbillig  sein,  den  Versicherten
später,  ohne  jede  Rücksicht  auf  etwa  inzwischen  empfangene