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etwa nicht ausreichen sollte, um die Hilfsbedürfligkeit aufzuheben.
Wo aber thatsächlich die öffentliche Armenpflege in
Anspruch genommen sei, da könne den betreffenden Armenverbänden
das Recht nicht verschränkt werden, zur Deckung ihrer
Leistungen und in Höhe derselben an die Ansprüche des Unterstützten
auf Alters- und Invalidenrente sich zu halten. Denn die
Armenpflege sei begriffsmässig eine höchst subsidiäre Einrichtung
und bleibe ausgeschlossen, sobald und soweit anderweite Unterhaltsmittel
vorhanden seien, ohne Rücksicht darauf, welchen
Charakter die letzteren trügen.
Man könnte sich versucht fühlen, darüber zu streiten, ob es
überhaupt hätte zugelassen werden sollen, dass den hilfsbedürftigen
Versicherten, die durch ihre oder ihrer Arbeitgeber Beiträge
ein unantastbares Anrecht auf die Gewährung der
Arbeiterfürsorge erworben zu haben glauben, eine Einrede aus
der Person der Armenverbände entgegen gestellt würde, die für
sie vorübergehend oder dauernd haben eintreten müssen. Indes
gerade auf diesem Gebiete muss man sich vor Prinzipienreiterei
hüten: die Ausübung der Armenpflege setzt wesentlich ein Ausgehen
von rein praktischen Gesichtspunkten voraus, es soll dem
Unterstützungsbedürftigen das, was er für sich und die nächsten
Angehörigen zum Unterhalte gegenwärtig braucht, gegeben werden,
es ist dabei aber die Beschränkung auf das unbedingt Notwendige
ein unerlässliches Erfordernis. Verfehlt wäre es, einem
durch Unfall arbeitsunfähig gewordenen Familienvater, dessen
Rentenansprüche noch nicht festgestellt sind, die beantragte
Armenunterstützung unter Hinweis auf die zu erwartenden Rentenbezüge
zu versagen: ein derartiges Verfahren würde zu gerechter
Beschwerde Anlass geben, denn es können Monate darüber vergehen,
bis eine Unfallrente zur Auszahlung gelangt. Die Armenunterstützung
muss also bis auf weiteres erfolgen. Auf der
anderen Seite aber würde es unbillig sein, den Versicherten
später, ohne jede Rücksicht auf etwa inzwischen empfangene