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Zu § 42b Abs. 2 und 3.
8 20.
Die gegen die Versagung oder Zurücknahme der Erlanbniß, sowie gegen die Unter-
sagung des Gewerbebetriebs nach § 42b Abs. 2 und 3 zulässigen Rekurse werden von
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, verbeschieden.
Zu § 43.
§ Z1.
Die nach I§ 43 der Gewerbeordnung erforderliche ortspolizeiliche Erlaubniß wird in
München von der Polizei-Direktion ertheilt.
Rekurse gegen Beschlüsse, durch welche die ortspolizeiliche Erlaubniß versagt wird,
sind von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu bescheiden.
Für die Ausfertigung des Legitimationsscheines haben sich die Ortspolizeibehörden
des anliegenden Formulars K zu bedienen.
Ueber die Ertheilung der Legitimationsscheine haben die Ortspolizeibehörden dem für
Ausübung der Preßpolizei aufgestellten Beamten in jedem einzelnen Falle Mittheilung zu
machen und anßerdem fortlaufende jährlich abzuschließende Verzeichnisse nach anliegendem
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Formulare L zu führen.
Zu 44 a.
§ 22.
Zur Ausstellung und Zurücknahme der Gewerbe-Legitimationskarten für inländische
und ausländische Handelsreisende (§ 44a der Gewerbeordnung und Ziff. II B 2 der
Bundesraths-Verordnung vom 31. Oktober 1883, Gesetz= und Verordnungsblatt 1883
S. 473) sind die istriktsperwaltungsbehörden, in München der Magistrat, zuständig
Für die Gewerbe-L tionskarten der inländischen Handelsreisenden ist ein den
Bestimmungen der Zollvereins= und Handelsverträge entsprechendes Formular anzuwenden.
Ueber die an Handelsreisende ausgestellten Gewerbe-Legitimationskarten ist von den
Distriktsverwaltungsbehörden ein fortlaufendes jährlich abzuschließendes Verzeichuiß nach dem
anliegenden Formular D zu führen.
5 51.
8 23.
Bei Instruktion der Frage wegen znssagung fernerer Benützung einer gewerblichen
Anlage und bei der Verhandlung, auf Grund deren diese Frage entschieden wird, ist den
im Falle der Untersagung voraussichtlich Entschädigungspflichtigen Gelegenheit zu geben, ihre