Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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gegenüber Inländern wie gegenüber Ausländern die Distriktsverwaltungsbehörden zuständig. 
In München sind die erwähnten Befugnisse, soferne es sich um einen Gewerbebetrieb im 
Umherziehen mit Preßerzeugnissen handelt, von der Polizeidirektion, in allen übrigen Fällen 
vom Magistrate auszuüben. 
Die Ortspolizeibehörde im Sinne des § 56 Abs. 2 Ziffer 1, des § 59 Absatz 1 
Ziffer 4 und des § 60 b Absatz 2 der Gewerbeordnung ist in München der Magistrat. 
Im Falle des § 60 a ist die Polizeidirektion zuständig. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben über die von ihnen ertheilten, beziehungs- 
weise ausgedehnten Wandergewerbescheine fortlaufende, jährlich abzuschließende Verzeichnisse 
nach dem anliegenden Formular J zu führen. 
8 26. 
Für die Ausstellung von Wandergewerbescheinen, insoweit solche nicht für das Auf- 
lausen von Waaren, für das Aussuchen von Arbeitsbestellungen, für das Anbieten gewerb- 
licher Leistungen und für den Gewerbebetrieb nach S 55 Zisser 4 der Gewerbcordnung er- 
forderlich erscheinen, sind vor der Aushändigung neben den gesetzlichen Gebühren noch folgende 
besondere Abgaben zu erheben, und zwar wenn der Gewerbebetrieb erstreckt werden soll: 
a) auf eine Gemeinde fünf Mark, 
b) auf mehrere Gemeinden oder einen Verwaltungsbezirk zwölf Mark, 
) auf mehrere Verwaltungsbezirke oder einen Regierungsbezirk zwanzig Mark, 
d) auf zwei Regierungsbezirke dreißig Mark, 
e) auf drei Negierungsbezirke sechs und dreißig Mark, 
t) auf vier Regierungsbezirke zwei und vierzig Mark, 
L) auf fünf Regierungsbezirke acht und vierzig Mark, 
h) auf sechs Regierungsbezirke vier und fünfzig Mark, 
i) auf sieben Regierungsbezirke sechzig Mark, 
k) auf das ganze Königreich vier und sechzig Mark. 
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, für die Bewohner einzelner 
Orte oder Bezirke, sowie für einzelne Gegenstände die Begünstigung einer ermäßigten 
Abgabe eintreten zu lassen. 
Die für Wandergewerbescheine auf Grund vorstehender Bestimmungen erhobenen 
Abgaben, welche für den gewerblichen Unterricht verwendet werden, sind halbjährig an das 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einzusenden.
	        
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