Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu § 64 Abs. 2. 
§ 29. 
Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesene Befugniß der Regelung des 
herkömmlichen Wochenmarktverkehres üben die Distriktsverwaltungsbehörden, in München der 
Magistrat, aus. 
  
Zu § 65. 
8 30. 
Messen und Jahrmärkte bedürfen zu ihrer Einführung der Genehmigung des Staats- 
ministeriums des Innern. 
Die Bewilligung zur Errichtung von Getreideschrannen, von Viehmärkten, von Woll- 
märkten und dergleichen Märkten für Rohstoffe, welche nicht ausschließlich zur Befriedigung 
örtlicher Bedürfnisse dienen, sondern auf einen größeren Verkehr berechnet sind, steht den 
Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu. 
Die Erlaubniß zur Abhaltung von Holz= und Viktualienmärkten für den vorzugs 
weise örtlichen Bedarf, von Weihnachtsmärkten und Trödelmärkten ertheilt die Distrikts- 
verwaltungsbehörde, in München der Magistrat. 
An Kirchweihen, Patrozinien und bei anderen besonderen kirchlichen Anlässen (Wall- 
sahrten u. dgl.), sowie auf Viktualienmärkten kann unter Beachtung der bisherigen Orts- 
gewohnheit von der Ortspolizeibehörde, in München vom Magistrate, den in der Gemeinde 
selbst wohnhaften Gewerbetreibenden das Feilhalten von Gegenständen ihres Gewerbes in 
Buden und Ständen gestattet werden. 
Die bleibende Abänderung der festgesetzten Meß- und Markttage kann nur von jener 
Behörde ausgehen, welcher die Bewilligung des Marktes selbst zusteht. Die durch vorüber- 
gehende Vorkommnisse veranlaßte Verlegung einzelner Märkte wird der Zuständigkeit der 
Distriktsverwaltungsbehörden, in München des Magistrats, überlassen. 
Zu § 66 Abs. 2. 
§ 31. 
Die Bestimmung darüber, welche Gegenstände nach Ortsgewohnheit und Bedürfuiß 
auf den Wochenmärkten verkauft werden dürfen, wird von der Distriktsverwaltungsbehörde, 
  
in München vom Magistrate, getroffen.
	        
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