Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

12. 
Aeber sicht 
99 
  
  
  
  
der Kreisausgaben uneo Kreiseinnahmen des ARegierungsbezirkes 
Aiederbavern für das Jahr 1893. 
Festgesetzter 
Cap. Vortrag Betrag 
1 4 F 
i 
i I. Abschnitt. 
"„ Urei 5—- Ausgaben. 
J. Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen 15 309 26 
. Summa Cap. 1 für sch- 
II. Bedarf des Landrathes. 
« Diäten und Reisekosten der Landrathsmitglieder 2 800 — 
" Diäten und Neisetosten der Mitglleder des Landratis- 
ausschusses . 400— 
Negiekosten 1 000 — 
ê Emne Ent m 4200 — 
III. Auf Erziehung und Bildung. 
Deutsche Schulen. 
Teit. 1. Ständige Bezüge des Lehrer-Personals: 
a) aus fundationsmäßigen Reichnissen des Staatsärars 8575 1 
b) aus der Kreisschuldotation 4644 48 
  
) Anschlag der ärarialischen Dienstwohnungen und Dieniründe 
80 4 23 
Tit. 2. Gehaltsergänzungszuschüsse: 
a) im Allgemeinen zum Vollzuge des Schuldotationsgesetzes vom 
10. November 1861 einschlüssig der früheren Kongrual-Ergänzungs- 
zuschüsse (Cap. 1 § 3 Tit. 4 der Einnahmen)g 
b) zur Aufbesserung des unzureichenden Einkommens des gesammten 
Lehrpersonals in der bisherigen Weise aus Centralfonds 
) zur Gewährung einer Zulage von je 90 A4 an alle Verweser 
und Schulgehilfen, sowie an die weltlichen Lehrerinnen einschlüssig 
der Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 2570 A — 
ch) zur Aufbesserung des Lehrereinkommens aus Kreisfonds: 
# a) zur Aufbesserung des Anfangsmindesigehaltes der Schul- 
lehrer auf 910.4 
blb) besondere Zulagen 100 % an Verweser und vel 
Lehrerinnen und Verweseriunen 
Tit. 3. Dienstalterszulagen: 
a) aus Centralfonds nach den Willigungen in den Budgets der 
XIX. und XXl. Finanzperioden für die wirklichen Schullehrer 
à 90 nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Dienstjahren 
von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für die ständigen 
Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen à 72.X nach 
5 und von je 45 AX nach 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Jahren 
von dem bezeichneten Zeitpunkte an gerechnet 372 510 M — J 
  
  
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