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« Festgesetzter
Cap. S Vortrag Betrag
—2
VI. 8| Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder, und zwar:
Zuschuß an die Retiungs= und Erziehungsanstalt in Fürstenstein 700 —
9 pflnterstühzung an gemeindliche und distriktive Armen-=
I legen I
z. zur Unterstützung von Jrren 7000 —
10/ Beitrag zur Gründung einer zweiten Arbeiterkolonie in
Südbayern . .. 500 —
11| Sonstige Ausgaben auf Wohlthätigkeit, und zwar:
Paratstellung von Mitteln für Fälle der Noth oder außerordentliche
Unglücksfällel 5143 —
12 Zuschuß an die Distrittsgemeinden zur unterstübung der
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach Art. 5 Abs. IV
des Gesetzes vom 3. Februar 1888 11 220 —
Summa Est 104 794 64
VII. Auf Straßen-, Brücken= und Wasserban.
1 Beiträge zu Distriktsstraßen 42 860 —
2Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff= und
Floßfahrt dienen, und zwar:
a) für gewöhnliche Uferschutzbauten, ferner für die bisher regelmäßig
wiederkehrenden Positionen zur Unterhaltung der bestehenden Ufer-
schutzbauten, sowie für die den äußeren Beamten Vewährten Bau-
leitungs-Remunerationen aus Kreisfonds . 15440——-
b) zum allmähligen Ausbau der früher vom Kreise allein unter.
nommenen Korrektionsarbeiten an der Isar 4500—
) Korrektionen an der Isar auf gemeinsame Kosten des Staates
und des Kreises:
Dotation aus Kreisfonds 103 6060—
) für Verzinsung und Tilgung des Kreisfondsanlehens von 100000 4
bei den eigenen Hilfskassen für die außerordentliche Dotation der
gemeinschaftlichen Isarkorrektion Dro 1889, als vierte Tilgungsrate 6 000 —
c) für Verzinsung und Tilgung des Kreisanlehens zu 60 000 A
vom Jahre 1890:
1 III. Tilgungsrate pro 1893 4890 —
1½% Tantièmen der ôhssabeamen aus 4890 4
oro 1893 . . 73 35
s) Kreisfondswasserbaureserve . . 4446 65
— * VI 18 SCC
VIII. Uebrige Kreisausgaben.
Zur Hebung bestehender und Gründung neuer Feuer--
wehren, dann zum Ankaufe von Löschgeräthschaften für
arme Gemeinden ..· .....·... 4000—
LZurBestxectung der Neisekosten der Kreisausschuß-
mitglieder der freiwilligen Feuerwehren 300 —
31 Beiträge gemäß § 30 des Vanunfallversicherungsgesetzes 2531 184