Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Nr. 5648. 
Abschied für den Landrath der Pfalz über dessen Verhandlungen in den Sitzungen 
vom 7. bis 19. November 1892. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Zuityol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Hayern, 
Negent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe der Pfalz in seinen Sitzungen vom 
7. bis 19. November 1892 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, und ertheilen 
hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1891. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1891 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1893. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1893 
3 248 850 JX 24 J, wovon ein Steuerprozent auf 32 488 JXN 50 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1893. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Antrage des Landrathes, bei nächstem Zusammentritt der Kammern eine 
Aenderung des geltenden Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 in der Richtung 
auf Verstaatlichung der Volksschulen beziehungsweise anderweitige Normirung der Minimal- 
gehalte der Lehrer in den pfälzischen Gemeinden anzuregen, vermögen Wir eine Gewährung 
nicht in Aussicht zu stellen.
	        
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