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ob die Oeffnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen, als die Linie der größten
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Noth-
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind.
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnützung,
begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowic auf die
Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Aenderungen oder Erneuerungen zu achten.
83.
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen
zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Nothfällen erforderlichen Geräthen und Einrichtungen
versehen ist.
Zur nothwendigen Ausrüstung gehören insbesondere auch die zur raschen Entfernung
von Wasser aus dem Schiffsraum, sowie die zur Abgab der vorgeschriebenen Signale erforder-
lichen Vorkehrungen und Geräthschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Schiffsglocke,
Signalkanone.
Der Ton eines Nebelhornes soll auf mindestens 500 m Entfernung deutlich hörbar
und die Dampfpfeife so angebracht sein, daß der Schall möglichst nicht gedämpft wird.
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehr getroffen und müssen die nöthigen Werkzeuge und
Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglichst stopfen und dichten
zu können.
Jedes Dampfschiff muß serner versehen sein:
a) mit Einrichtungen und Geräthen, um einen an Bord ausgebrochenen Brand wirk-
sam zu bekämpfen;
b) mit einer beweglichen Ueberbordleiter, sowie mit mindestens einem gehörig aus-
gerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen ist, daß er rasch in's Wasser
gelassen und bemannt werden kann;
mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung entsprechenden
Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen. Auf den zum Personenverkehr
verwendeten Dampfschiffen sind außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und
Bänke so einzurichten, daß sie in's Wasser geworfen werden können und genügende
Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls zur Rettung von in's Wasser gerathenen
Personen dienen zu können.
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten des
Eigenthümers oder zum Verkehre zwischen nahe gelegenen Orten dienen, kann von den Er-
fordernissen der lit, a) und b) abgesehen werden.
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