Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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ob die Oeffnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen, als die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Noth- 
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten 
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind. 
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnützung, 
begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowic auf die 
Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Aenderungen oder Erneuerungen zu achten. 
83. 
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen 
zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Nothfällen erforderlichen Geräthen und Einrichtungen 
versehen ist. 
Zur nothwendigen Ausrüstung gehören insbesondere auch die zur raschen Entfernung 
von Wasser aus dem Schiffsraum, sowie die zur Abgab der vorgeschriebenen Signale erforder- 
lichen Vorkehrungen und Geräthschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Schiffsglocke, 
Signalkanone. 
Der Ton eines Nebelhornes soll auf mindestens 500 m Entfernung deutlich hörbar 
und die Dampfpfeife so angebracht sein, daß der Schall möglichst nicht gedämpft wird. 
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehr getroffen und müssen die nöthigen Werkzeuge und 
Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglichst stopfen und dichten 
zu können. 
Jedes Dampfschiff muß serner versehen sein: 
a) mit Einrichtungen und Geräthen, um einen an Bord ausgebrochenen Brand wirk- 
sam zu bekämpfen; 
b) mit einer beweglichen Ueberbordleiter, sowie mit mindestens einem gehörig aus- 
gerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen ist, daß er rasch in's Wasser 
gelassen und bemannt werden kann; 
mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung entsprechenden 
Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen. Auf den zum Personenverkehr 
verwendeten Dampfschiffen sind außerdem die auf Deck aufgestellten Tische und 
Bänke so einzurichten, daß sie in's Wasser geworfen werden können und genügende 
Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls zur Rettung von in's Wasser gerathenen 
Personen dienen zu können. 
Bei kleinen Dampfbooten, insbesondere solchen, die lediglich zu Vergnügungsfahrten des 
Eigenthümers oder zum Verkehre zwischen nahe gelegenen Orten dienen, kann von den Er- 
fordernissen der lit, a) und b) abgesehen werden. 
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