Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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nehmung stehen, kann an die Stelle der Klammer ein aufgemalter Strich von gleicher Länge 
und Höhe und von entsprechender Farbe treten. 
Die Unterkante der Klammer oder des Striches muß mit der festgesetzten Linie der 
größten zulässigen Eintauchung zusammenfallen. 
Die Klammern, bezw. die Freibordstriche sind an beiden Seiten in der Regel mitschiffs, 
bei Dampfschiffen am Vorder= und am Hinterschiff, bei nicht mit festem Deck versehenen 
Segelschiffen da anzubringen, wo das Freibord die geringste Höhe hat. Auf der sichtbaren 
Oberfläche der Klammern sind einzuhauen: 
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und der Endbuchstabe des Sitzes der Behörde, 
— 
welche die Prüfungsurkunde ausstellt, z. B. daneben die Tonnenzahl der 
. 
Ladefähigkeit des Schiffes in arabischen Zahlen. Bei den Personen-Dampfschiffen 
kann von dieser Anschreibung der Ladefähigkeit abgesehen werden. 
§ 6. 
Die Prüfungsurkunde wixrd nach den beigefügten Formularen (Anlage I und II) 
ausgefertigt. 
§ 7. 
Auf Motorenboote (Boote mit Petrol-, Naphtha= oder Elektromotoren= u. s. f. Betrieb) 
finden die vorstehend für die Dampfboote gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Ruderboote unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht. 
B. Vorschriften zur Verhütung von Gefahren in den Häfen und auf der Fahrt. 
88. 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonuenuntergang bis 
Sonnenaufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die An- 
wendung eines rothen Aichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Beleuchtung 
in einer Weise bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht nur 
von allen im Hintergrund des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den für die 
Schiffe vorgeschriebenen Lichtern wesentlich unterscheiden. 
Die Dampfboot-Anlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das An- 
laufen von Dampfbooten zu erwarten ist, zu beleuchten. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung (Anlage III) näher bestimmten Signale 
müssen in den Häfen und an den Dampfboot-Anlandestellen angebracht sein:
	        
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