Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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(Ueberholens) kundgegeben wird (§ 11, Ziffer 8, Abs. 2), muß diesem vom Heck (von der 
Wanne) aus ein helles weißes Licht, welches hin und her zu schwenken ist, zeigen. 
4. Segelyachten, Fischerboote und Ruderboote haben bei Annäherung von oder zu 
Damppsschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen. 
5. Jedes außerhalb der Häfen und Landungsstellen vor Anker liegende Schiff muß 
ein helles weißes Licht zeigen, welches nach allen Richtungen sichtbar ist 
6. Die an den Anlandestellen der Häfen vertaut liegenden Fahrzeuge müssen nach 
Maßgabe der in der betreffenden Hafenordnung hierwegen enthaltenen Bestimmung oder auf 
Aufforderung der Hafenbehörde (des Hafenmeisters) jedem in der Zeit von Sonnenuntergang 
bis Sonnenaufgang einlaufenden Dampfschiffe und den von diesem geführten Schleppschiffen 
an den der Hafeneinfahrt zugekehrten Schiffsenden und an den am weitesten hervorragenden 
Schiffstheilen (Radkästen) helle weiße Lichter zeigen. 
7. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein: 
a) bei Dampfschiffen: 
das Licht am Bug auf 5 Km 
die Seitenlichter auf 3 „ 
das Hecklicht aauf 0,5 „ 
b) bei Segelschiffen, Güterschleppschiffen und Trajektkähnen das weiße dicht auf 2 
c) bei Gondeln und Ruderbooten auf » 
8. Die Seitenlichter der Dampfschiffe müssen so augebracht fein, daß sie annähernd 
die Breite des Schiffes darstellen; bei Raddampfern sind sie, soweit thunlich, gegen die 
Außenkanten der Nadkästen hin zu befestigen. Außerdem müssen diese beiden Seitenlichter 
von der Innenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche soweit vor den Lichtern heraus- 
ragen, daß diese nicht über den Bug von der anderen Seite her gesehen werden können. 
§ 11. 
1. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen auf der Fahrt begriffenen Fahrzeuges 
einfahren, so daß es solches in seinem Laufe stört. 
2. Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade ent- 
gegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, 
so muß jedes Schiff seinen Kurs nach rechts ändern, damit sie einander links vorbeifahren. 
Diese Bestimmung findet uur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise 
in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, 
daß dadurch Gesahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, 
sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der
	        
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