Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, den Minimalanfangsgehalt der wirklichen Schul- 
lehrer in Gemeinden unter 2500 Seelen auf 910 X zu erhöhen und hiezu den Betrag 
von 56 000 J/ in das Kreisbudget für 1893 einzusetzen, ertheilen Wir unter wohlgefälliger 
Anerkennung der hiedurch für die Lage des Lehrpersonales an den deutschen Schulen 
bekundeten Fürsorge Unsere Genehmigung. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Vermehrung der wirklichen Reallehrer- 
stellen an den sieben kleineren Realschulen des Kreises ertheilen Wir gerne Unsere 
Genehmigung. 
3. Die Beschlüsse in Bezug auf die Gehaltsaufbesserungen der Subrektoren und 
Studienlehrer an den Lateinschulen, dann der Rektoren und Reallehrer an den Realschulen 
haben bereits Unsere Genehmigung erhalten. Indem Wir in dieser Hinsicht auf die an 
die Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg ergangene Entschließung 
des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 26. De- 
zember v. Is. Nr. 19 249 hinweisen, sprechen Wir dem Landrathe Unsere wohlgefällige 
Anerkennung seiner durch jene Beschlüsse bethätigten warmen Fürsorge für das Lehrpersonal 
der bezeichneten Anstalten aus. 
4. Die Beschlüsse des Landrathes hinsichtlich der Aufbesserung der Gehaltsbezüge der 
Kreiskulturingenieure tragen den Interessen des kulturtechnischen Dienstes in geeigneter Weise 
Rechnung und erhalten hiemit Unsere Genehmigung. 
5. Den Beschlüssen des Landrathes in Bezug auf Gewährung von Unterstützungen 
aus den Renten des Maximiliaushilfsfonds haben Wir Unsere Genehmigung bereits 
ertheilt und verweisen hiewegen auf die an die Regierung, Kammer des Innern, von 
Schwaben und Neuburg ergangene Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 6. Dezember v. Is. Nr. 19 799. 
6. Den vom Landrathe bei Berathung der Angelegenheiten der Heil= und Pflege- 
Austalten bei Kaufbeuren gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
7. Die Nothwendigkeit der Anlage von Hochwasserdemmen an der oberen Donan ist 
vom Landrathe anerkannt und demgemäß Einleitung zur Ansarbeitung eines Bauprojektes 
und zur Vornahme der erforderlichen Sachinstruktion getroffen worden, in welcher Hinsicht 
auf die an die Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg ergangene 
Entschließung des k. Staatsministeriums des Junern vom 24. Januar d. Is Nr. 20 527 
Bezug genommen wird.
	        
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