Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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getheilten  Meßstabes  (Abstichstabes)  gemessen  wird,  unter  den  nachstehenden  Bestimmungen
zur  Aichung  und  Stempelung  zugelassen.

§  2.
Material,  Gestalt  und  sonstige  Beschaffenheit.

Diese  Milchgefäße  müssen  in  cylindrischer  oder  schwach  conischer  Gestalt  (oben  weiter)
aus  Holz  oder  aus  verzinutem  Blech,  mit  einem  Raumgehalt  von  mindestens  15  Liter
hergestellt  sein.

Bei  den  kreisrunden  Gefäßen  darf  die  größte  Weite,  bei  den  ovalen  das  arithmetische
Mittel  aus  beiden  Achsen,  an  der  weitesten  Stelle  des  Füllraumes  gemessen,  50  cm  nicht
übersteigen.

Die  Gefäße  müssen  bezüglich  ihres  Baues,  ihrer  Haltbarkeit  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  untadelhaft  sein.  Namentlich  ist  der  Boden  in  einer  ebenen  Fläche  herzustellen
  und  bei  Gesäßen  aus  Blech  durch  eine  außen  angebrachte  Verkrenzung  oder  durch
zwei  parallel  laufende  Stege  zu  verstärken.  Die  untere  Randfläche  soll  so  beschaffen  sein,
daß  das  Gefäß  auf  einer  ebenen  Grundlage  fest  und  waagrecht  ausgestellt  werden  kann.
Seitliche  Ausgußröhren  nach  Art  der  Gießkannen  sind  nicht  zulässig.

Der  Sollgehalt  der  Milchgefäße  aus  Blech  wird  durch  drei  gleichmäßig  auf  den  Umsang
  vertheilte  Stifte  begrenzt,  deren  Enden  nach  unten  zugeschärft  sein  sollen.  Für  die
Begrenzung  des  Sollgehaltes  ist  der  untere  Nand  dieser  Stifte  maßgebend.

Bei  den  Gefäßen  aus  Holz  wird  die  Begrenzung  des  Sollgehaltes  durch  die  Mittelpunkte
  von  drei  Nagelköpfen  hergestellt.  Die  verzinnten  Nägel  sind  inwendig  in  die  Gefäße
  derart  einzuschlagen,  daß  sie  ohne  sichtbare  Verletzung  der  letzteren  nicht  entfernt
werden  können.

Die  Stifte  beziehungsweise  die  Nägel  sollen  mindestens  5  cm  vom  oberen  Rande
des  Gefäßes  abstehen.

§  3.
Abstichstäbe.

Zur  Ermittlung  des  Inhaltes  eines  nur  zum  Theil  gefüllten  Gefäßes  darf  ein  geaichter,
nach  Liter  abgetheilter  Abstichstab  in  der  Weise  verwendet  werden,  daß  derselbe  in  die
Mitte  des  Gefäßes  senkrecht  eingetancht  und  aus  dessen  Benetzung  die  Höhe  des  Standes
der  Milch  im  Gefäße  erkannt  wird.

Diese  Abstichstäbe  haben  den  solgenden  Anforderungen  zu  entsprechen:

Der  Stab,  welcher  vollkommen  gerade  sein  muß,  ist  aus  trockenem,  hartem  Holze,
jedoch  nicht  aus  Buchenholz,  von  rechteckigem  Querschnitt  in  den  Dimensionen  von  26im  /13mm
herzustellen.  Seine  untere  Stirufläche  wird  durch  eine  Holzschraube  mit  breitem,  versenktem