Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

18. 223 
9. 
Die weiters erforderlichen Vollzugsbestimmungen werden durch eine besondere „Anweisung 
für den Dienstbetrieb der Waffen-Prüfungs-Anstalten“ geregelt. 
München, den 1. Juni 1893. 
rhr. v. Feilitzsch. v. Safferling. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Gebühren-Carif (zu Ziffer 8) 
für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
A. Erster S#eschu. 
1. Für jeden Schrotlauf 15. 3 
Für seden Lauf zu Erris 
2. bis zu 10 mm Bohrungsdurchmesser 9 
3. über 10 bis 18 mm „ . 12 „ 
4. über 18 bis 22 mm „ . 16 „ 
5. über 22 mm „ . das Doppelte des 
annähernden Werths der zum Beschuß verwendeten Moterialien auf volle Pfennig nach 
oben abgerundet. 
Für jeden Beschuß besonders zu ermitteln. 
B. Zweiter Beschuh. 
6. Für jeden Schrotlauf . . . . . 20 4 
7., „ « mit gezogener Würgebohrung . 25 „ 
Für jeden Lauf zu Einzelgeschossen: 
8. bis zu 10 mm Bohrungsdurchmesser . 8 „ 
9. über 10 bis 18 mm „ 10 „ 
10. über 18 bis 22 mm „ . 12 „ 
11. über 22 mm „ wie bei 5. 
C. Einmaliger Beschuh½C. 
12. Wie bei A. 
Bei Revolvern jedoch 
13. für jedes Patronenlager 5 „ 
bei Terzerolen 
14. für jeden Vorderladerlauf 5 „ 
15. für jeden Hinterladerlauf. 7 „
	        
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