Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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2. Zu Artikel 2. 88 33 und 37. 
Die im Staats= oder Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleich- 
viel nach welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere 2c. 2c., denen auf Grund der abge- 
änderten §§ 33 und 37 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite 
Regelung ihres Pensionsbezugs vom 1. April 1893 ab (Art. 27) zusteht, haben diesen 
Anspruch bei ihrer unmittelbar vorgesetzten Civil-Dienstbehörde anzumelden. 
Letztere wird über die Anmeldungen ein Verzeichniß aufstellen, welches den vollen Namen, 
die gegenwärtige Civildienststellung, sowie das seit 1. April 1893 gewährte Diensteinkommen 
des Pensionärs zu enthalten hat und dem Kriegsministerium unmittelbar einzusenden ist. 
Sind die Pensionäre im Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß 
das Verzeichniß noch eine Bescheinigung darüber enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde, 
beziehungsweise mit Aussicht auf eine feste Anstellung verbundene oder nur eine vorüber- 
gehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein privat- 
rechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. 
Eine Kürzung der Militärpension neben einem Kommunaldiensteinkommen findet vom 
1. April 1893 ab nicht mehr statt. 
3. Zu Artikel 2. 835. 
Die veränderten Vorschriften für die aus dem Staats= oder Kommunaldienste pensionirten 
Offiziere 2c. 2c. finden (Art. 231 u. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche 
nach dem 1. April 1893 aus dem Civildienste ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. 
Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder vollständig ruhender Militärpension wird 
jene Civildienstbehörde, welche die Civilpension anzuweisen hat, beim Kriegsministerium das 
Nöthige veranlassen. 
B. KAlilitärpersonen der Unterklaslen. 
4. Zu Artikel 4. 
Der Vorschrift dieses Artikels ist rückwirkende Kraft (Art. 21) beigelegt. Es sind 
daher die danach zuständigen Gebührnisse auch den bereits entlassenen Mannschaften vom 
1. April 1893 ab zu gewähren. 
5. Zu Artikel 5. 
Allen zur Kriegszulage des § 71 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 bereits an- 
erkannten Invaliden ist diese Zulage vom I1. April 1893 ab in der Höhe von 9 Mark 
monatlich zu bewilligen. Bei Neuanerkennungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 
ist diese Zulage gleichsalls im Betrage von 9 Mark monatlich zuständig.
	        
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